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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt allgemeine Bestimmungen zur Eindämmung von COVID-19, insbesondere die Definition einer Maske und die Anforderungen an Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr.

Was es regelt

  • Die Definition einer Maske als mechanische Schutzvorrichtung für Mund und Nase.
  • Welche Nachweise als geringe epidemiologische Gefahr gelten (Tests, Genesung, Impfung).
  • Die Form und Sprache, in der diese Nachweise vorgelegt werden müssen.
  • Die Ermächtigung zur Erfassung bestimmter personenbezogener Daten im Zusammenhang mit diesen Nachweisen.
  • Die Anforderungen an ein COVID-19-Präventionskonzept und die Rolle eines COVID-19-Beauftragten.

Wen es betrifft

  • Personen, die Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen müssen.
  • Betreiber von Betriebsstätten, Verantwortliche für bestimmte Orte oder für Zusammenkünfte.

Eckpunkte

  • Eine Maske muss den Mund- und Nasenbereich abdecken und eng anliegen.
  • Ein negativer SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung ist 24 Stunden gültig, ein Antigentest einer befugten Stelle 48 Stunden und ein molekularbiologischer Test 72 Stunden.
  • Eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion ist 180 Tage gültig, wenn sie molekularbiologisch bestätigt wurde.
  • Impfungen sind je nach Art und Zeitpunkt der Impfung zwischen 90 und 270 Tage gültig.
  • Nachweise müssen in lateinischer Schrift, Deutsch oder Englisch, oder als Zertifikat gemäß § 4b Abs. 1 EpiG vorgelegt werden.
  • Das COVID-19-Präventionskonzept muss spezifische Hygienemaßnahmen, Verhaltensregeln bei Infektionen, Regelungen zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, Konsumation von Speisen und Getränken, Personenstromlenkung, Entzerrungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen enthalten.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum21.07.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung.
(2)Absatz 2,Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt 1.Ziffer eins ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, 2.Ziffer 2 ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, 3.Ziffer 3 ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, 4.Ziffer 4 eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, 5.Ziffer 5 ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a)Litera a Erstimpfung ab dem
  1. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder b)Litera b Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder c)Litera c Impfung ab dem
  2. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder d)Litera d Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, 6.Ziffer 6 ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, 7.Ziffer 7 ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf. Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 7, einer Freizeiteinrichtung gemäß § 8, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 10), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 11) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 12 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 7,, einer Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 8,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 10,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 11,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 12 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Nachweise gemäß Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
(4)Absatz 4,Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt: 1.Ziffer eins Name, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum, 3.Ziffer 3 Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.Ziffer 4 Barcode bzw. QR-Code. Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 17 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 17, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
(5)Absatz 5,Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.Ziffer 6 Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
(6)Absatz 6,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235449

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.