Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen, um den Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen. Es legt fest, wann eine Genehmigung erteilt werden muss und welche Bedingungen dabei zu erfüllen sind.
Für wen: Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen; Nachbarn von Abfallbehandlungsanlagen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Genehmigung von Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Die spezifischen Anforderungen für Deponieprojekte.
- Die besonderen Bedingungen für IPPC-Behandlungsanlagen (Anlagen mit integrierter Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).
- Die Möglichkeit, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für Genehmigungen vorzuschreiben.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Nachbarn von Abfallbehandlungsanlagen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Leben und die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden.
- Emissionen von Schadstoffen müssen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt werden.
- Nachbarn dürfen nicht unzumutbar durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub oder Erschütterung belästigt werden.
- Bei Deponieprojekten muss die geplante Deponie mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang stehen und der Stand der Technik eingehalten werden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGenehmigungsvoraussetzungen§ 43.Paragraph 43,
1.Ziffer eins Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2.Ziffer 2 Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3.Ziffer 3 Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4.Ziffer 4 Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5.Ziffer 5 Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.
6.Ziffer 6 Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
1.Ziffer eins Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
2.Ziffer 2 Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
3.Ziffer 3 Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.
4.Ziffer 4 Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.
5.Ziffer 5 Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer: a)Litera a Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen. b)Litera b Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern. c)Litera c Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen. d)Litera d Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen. e)Litera e Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen. f)Litera f Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor. g)Litera g Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
1.Ziffer eins Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
2.Ziffer 2 Die Energie wird effizient eingesetzt.
3.Ziffer 3 Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
4.Ziffer 4 Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.
SchlagworteTrinkwasserversorgung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060789