Kurz gesagt
Dieses Abkommen ergänzt die Regeln für den Straßenverkehr und die Straßenverkehrszeichen, die bereits 1949 in Genf festgelegt wurden. Es präzisiert bestimmte Vorschriften für Fahrzeuge, Führerscheine und die Gestaltung von Verkehrsschildern.
Was es regelt
- Das Umfahren von Verkehrsinseln unter bestimmten Bedingungen.
- Die Anerkennung und Kennzeichnung von Führerscheinen für körperlich behinderte Personen.
- Die Definition von Fahrrädern mit Hilfsmotor im Verhältnis zu Kraftfahrzeugen.
- Die Gestaltung und Verwendung von Straßenverkehrszeichen, einschließlich Baustellenkennzeichnungen und internationalen Durchgangsstraßen.
Wen es betrifft
- Staaten, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr und des Protokolls über Straßenverkehrszeichen vom 19. September 1949 sind.
- Fahrer von Fahrzeugen, insbesondere körperlich gebrechliche oder behinderte Personen.
Eckpunkte
- Verkehrsinseln dürfen rechts oder links umfahren werden, es sei denn, ein Pfeil schreibt die Richtung vor oder die Insel liegt in der Mitte einer Fahrbahn mit Gegenverkehr (dann rechts in Ländern mit Rechtsverkehr, links in Ländern mit Linksverkehr).
- Führerscheine für körperlich behinderte Personen müssen den Vermerk „RESTREINT“ und das Kennzeichen des angepassten Fahrzeugs in roter Tinte oder rotem Aufdruck tragen.
- Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge, wenn sie die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.
- Baustellen müssen mit weiß-rot gestreiften Schranken und nachts zusätzlich mit roten Laternen oder Rückstrahlern gekennzeichnet sein.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 12A
SATZVEREINBARUNG
M ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR UND
M PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN [DIE STRASSENSIGNALISATION], DIE AM
- SEPTEMBER 1949 IN GENF UNTERZEICHNET WURDEN *)Artikel 1Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation], beide vom
- September 1949, in folgenden Punkten
ergänzen: Abkommen über den StraßenverkehrZu Artikel 9 Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, außer 1)Ziffer eins wenn ein Pfeil auf der Insel die Fahrtrichtung vorschreibt; 2)Ziffer 2 wenn die Insel in der Mitte einer Fahrbahn mit Verkehr in beiden Richtungen liegt; sie muß darin in Ländern mit Rechtsverkehr rechts und in Ländern mit Linksverkehr links umfahren werden.
Artikel 24
1.Ziffer eins Führerscheine [Führerausweise], die für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ausgestellt sind und den Vermerk tragen, daß sie nur für Fahrzeuge gelten, die der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt sind, sind Führerscheine [Ausweise] im Sinne von Artikel 24 Absatz 1. 2.Ziffer 2 Dieser Vermerk muß in roter Tinte oder rotem Aufdruck das Wort „RESTREINT“ und das Kennzeichen des Fahrzeuges, das der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt ist, enthalten.
Anhang 1 Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben. Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation]
Artikel 5a)
Litera a Die im Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Symbole werden international angenommen. b)Litera b
sätzliche Angaben sind nur
lässig, um das Zeichen [Signal] verständlicher
machen oder seine Bedeutung
klären. c)Litera c Um eine vorherige Einigung über neu einzuführende Symbole
erreichen, verpflichten sich die Vertragspartner, solche Symbole vor der Mitteilung nach Absatz 5 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einem Ausschuß
unterbreiten, in dem sie vertreten sind und der im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa oder einer sie ersetzenden Körperschaft gebildet wird.
Artikel 19
Die Baustellen müssen durch weiß-rot gestreifte Schranken und nachts außerdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.
Artikel 25
Das im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR“ nicht fehlen.
Artikel 26
Der rote Dreieckrahmen darf
r Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.
Artikel 33
Auf dem Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG“ muß das Wort „STOP“ stehen.
Artikel 45a)
Litera a Das
sätzliche Zeichen [Signal]
r Kennzeichnung der internationalen Durchgangsstraßen [Straßen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet sie liegen, im Einvernehmen mit den andern interessierten Vertragsstaaten bezeichnet worden sind, um
gewährleisten, daß diese Straßenzüge durchgehend sind und ihr Ausbau einheitlich ist] muß rechteckig sein. b)Litera b Es muß in weißer Schrift auf dunkelgrünem Grund den Buchstaben „E“ und daneben die der Straße
geteilte Nummer in arabischen Ziffern enthalten. c)Litera c Es kann an andere Zeichen [Signale] angefügt oder mit ihnen verbunden werden. d)Litera d Es muß so groß sein, daß die Führer schnell fahrender Fahrzeuge seine Angaben mühelos lesen können.
Artikel 531.Ziffer eins Das rote Licht muß immer oben und das grüne unten sein.
2.Ziffer 2 Wird die Bedeutung der Lichter, abgesehen von ihrer Lage, durch ein
sätzliches Zeichen hervorgehoben, so muß es ein waagrechter lichtundurchlässiger Balken quer durch das rote Licht sein. Artikel 21.Ziffer eins Diese Vereinbarung steht bis
m 30. Juni 1951
r Unterzeichnung und dann
m Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr sowie des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] vom 19. September 1949 sind. 2.Ziffer 2 Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegen, der allen im Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt. Artikel 3Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft. Artikel 41.Ziffer eins Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Artikel 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind. 2.Ziffer 2 Sie tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt. Artikel 5Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht
r Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt. Artikel 61.Ziffer eins Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon
stellt. 2.Ziffer 2 Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN
Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig. _________________________ *) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom
- Feber 1952 und von Bad Godesberg vom
- April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
r Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen
können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
letzt aktualisiert am06.08.2021 Gesetzesnummer10011286 DokumentnummerNOR40180349