Abfallverbrennungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt fest, wie Messungen von Betriebsdaten und Schadstoffen in Abgasen von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen durchzuführen sind. Sie schreibt vor, welche Stoffe kontinuierlich oder diskontinuierlich gemessen werden müssen, um die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten zu gewährleisten.
Für wen: Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen; Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Methoden für die Durchführung von Messungen in Verbrennungsanlagen.
- Welche Betriebsdaten und Schadstoffe kontinuierlich gemessen werden müssen.
- Bedingungen, unter denen auf kontinuierliche Messungen bestimmter Schadstoffe verzichtet werden kann.
- Häufigkeit und Bedingungen für diskontinuierliche Messungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Messungen müssen nach den Methoden in Anlage 5 dieser Verordnung durchgeführt werden.
- Temperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt, Druck, Sauerstoff, Kohlenstoffmonoxid, organisch gebundener Kohlenstoff, Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, staubförmige Emissionen sowie Quecksilber und seine Verbindungen müssen kontinuierlich gemessen werden.
- Eine kontinuierliche Quecksilbermessung ist nicht erforderlich, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg beträgt.
- Mindestens zweimal jährlich müssen bestimmte Parameter wie HCl, HF, Ammoniak, Schwermetalle sowie Dioxine und Furane diskontinuierlich gemessen werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum01.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.10.2007 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMessungen§ 9.Paragraph 9,
1.Ziffer eins Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
2.Ziffer 2 Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
3.Ziffer 3 Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
4.Ziffer 4 Druck;
5.Ziffer 5 Sauerstoff (O tief 2);
6.Ziffer 6 Kohlenstoffmonoxid (CO);
7.Ziffer 7 organisch gebundener Kohlenstoff (C tief org);
8.Ziffer 8 Schwefeldioxid (SO tief 2);
9.Ziffer 9 Chlorwasserstoff (HCl);
10.Ziffer 10 Fluorwasserstoff (HF);
11.Ziffer 11 Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO tief 2);
12.Ziffer 12 staubförmige Emissionen;
13.Ziffer 13 Quecksilber und seine Verbindungen.
1.Ziffer eins HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Abs. 3 oder 5 nicht erforderlich ist;HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Absatz 3, oder 5 nicht erforderlich ist;
2.Ziffer 2 Ammoniak (NH tief 3), wenn NH tief 3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden;
3.Ziffer 3 Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.
Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen durchgeführt werden __________________________________________________________________ *1) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt S tief neu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln:
0,5 S tief neu = _________________ × H tief u neu 25 S tief neu errechneter max. zulässiger Quecksilbergehalt H tief u neu Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls AnmerkungChemische Formeln, Zeichen u. ä. nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Versuchsbetrieb, Anfahrvorgang, Alkalihalogenid Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40036232