4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 an Arbeitsorten, um die Verbreitung des Virus zu verhindern. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden darf und welche Schutzvorkehrungen dabei zu treffen sind.
Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich; Insbesondere Lehrer, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, mit Kundenkontakt, im Parteienverkehr, in elementaren Bildungseinrichtungen sowie Erbringer körpernaher Dienstleistungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Fristen:
- Erbringer körpernaher Dienstleistungen dürfen Arbeitsorte nur mit einem negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) betreten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die bevorzugte Verrichtung beruflicher Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte.
- Abstands- und Maskenpflicht an Arbeitsorten.
- Die Notwendigkeit von Tests für bestimmte Berufsgruppen.
- Spezielle Regelungen für körpernahe Dienstleistungen und mobile Pflege.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich.
- Insbesondere Lehrer, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, mit Kundenkontakt, im Parteienverkehr, in elementaren Bildungseinrichtungen sowie Erbringer körpernaher Dienstleistungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Arbeit soll, wenn möglich und einvernehmlich, außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen.
- An Arbeitsorten ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
- Eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung, die Mund und Nase bedeckt, ist zu tragen, es sei denn, physischer Kontakt ist ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko wird durch andere Schutzmaßnahmen minimiert.
- Bestimmte Berufsgruppen (z.B. Lehrer mit Schülerkontakt, Arbeitnehmer mit Kundenkontakt) dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein negativer Antigen- oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt. Bei Nichteinhaltung ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Erbringer körpernaher Dienstleistungen dürfen Arbeitsorte nur mit einem negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) betreten.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen müssen einen negativen Test (nicht älter als sieben Tage) vorweisen und eine FFP2-Maske oder gleichwertige Maske tragen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 105/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum10.03.2021 Außerkrafttretensdatum31.03.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6,
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Ziffer 2, genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.Ziffer 2 Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.
SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am31.03.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231700