Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt allgemeine Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, insbesondere wann ein Versuch strafbar ist, wer neben dem Geschäftsführer strafbar sein kann und wie unrechtmäßige Bereicherung geahndet wird. Es legt auch die Zuständigkeiten der Behörden für Strafverfahren fest.
Für wen: Personen, die Handlungen gemäß § 79 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes begehen; Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 und Geschäftsführer von Unternehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Strafbarkeit des Versuchs bei bestimmten Vergehen.
- Die Bestimmung des Tatortes für bestimmte Vergehen.
- Die Strafbarkeit des Inhabers einer Erlaubnis neben dem Geschäftsführer.
- Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages bei unrechtmäßiger Bereicherung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Handlungen gemäß § 79 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes begehen.
- Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 und Geschäftsführer von Unternehmen.
- Unternehmen mit Sitz, Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Inland.
- Abfallsammler und -behandler.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Versuch ist in bestimmten Fällen strafbar, wie in § 80 Abs. 1 aufgeführt.
- Der Tatort ist in bestimmten Fällen der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; falls nicht im Inland, die Zweigniederlassung oder der Ort der Anhaltung/Grenzübertritt.
- Der Inhaber einer Erlaubnis ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person die erforderliche Sorgfalt vermissen lässt.
- Wer sich oder einen Dritten unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, muss einen dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrag zahlen, es sei denn, der Vorteil ist geringfügig oder die Maßnahme wäre unbillig hart.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum21.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Strafbestimmungen§ 80.Paragraph 80,
Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a, oder 15b, „§ 79 Absatz 2, Ziffer 18, 19, 22, oder 26 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, 13 a, 14, 15, 16, oder 17 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
Sofern keine Zuständigkeit gemäß dem ersten Satz im Inland gegeben ist, ist für die Durchführung von Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen durch Abfallsammler und -behandler nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz in jenem Bundesland zuständig, an das die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 24 a, Absatz 4, anknüpft.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151752