Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Umweltinspektionen für bestimmte Industrieanlagen, um deren Einhaltung von Umweltvorschriften zu überwachen. Es legt fest, wie diese Inspektionen geplant, durchgeführt und dokumentiert werden müssen.
Für wen: Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen; Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Landeshauptmänner als zuständige Behörden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Notwendigkeit regelmäßiger Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Erstellung und Aktualisierung eines Umweltinspektionsplans durch den Bundesminister.
- Die Erstellung von Programmen für routinemäßige und nicht routinemäßige Umweltinspektionen durch den Landeshauptmann.
- Die Berichterstattung und Veröffentlichung der Ergebnisse von Umweltinspektionen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Landeshauptmänner als zuständige Behörden.
Was sind die Eckpunkte?
- IPPC-Behandlungsanlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen unterzogen werden.
- Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Genehmigung muss innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
- Ein Bericht über jede Vor-Ort-Besichtigung muss dem Anlageninhaber binnen zwei Monaten übermittelt und eine Zusammenfassung binnen vier Monaten auf edm.gv.at veröffentlicht werden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 63aParagraph 63 a Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteAbs. 1, 4, 7 und 8 treten für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).Absatz eins, 4, 7 und 8 treten für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 27,).
TextUmweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen§ 63a.Paragraph 63 a,
1.Ziffer eins eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
2.Ziffer 2 den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
3.Ziffer 3 ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden IPPC-Anlagen, wobei die im EDM-Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden sind;
4.Ziffer 4 Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4,;
5.Ziffer 5 Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 6,;
6.Ziffer 6 gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
1.Ziffer eins potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Behandlungsanlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
2.Ziffer 2 bisherige Einhaltung der Genehmigung;
3.Ziffer 3 Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG.Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, UMG.
In Bezug auf Mängel gilt § 62 Abs. 2.Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende IPPC-Behandlungsanlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Zusammenfassung des Berichts ist dem betreffenden Anlageninhaber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen.
In Bezug auf Mängel gilt Paragraph 62, Absatz 2,
SchlagworteEmissionstyp Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151761