Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den internationalen Seeverkehr zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien, um einen freien und fairen Handel auf See zu gewährleisten. Es legt fest, wie Dienstleistungen im Seeverkehr erbracht werden dürfen und welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben.
Für wen: Dienstleister im internationalen Seeverkehr, insbesondere Reedereien, Spediteure und Hafenbetreiber; Die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien als Vertragsparteien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Definitionen wichtiger Begriffe im Seeverkehr wie "internationaler Seeverkehr", "Seefrachtumschlag" und "Zollabfertigung".
- Grundsätze für den Zugang zu Ladungen und die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr.
- Behandlung von Schiffen und Dienstleistern der Vertragsparteien in Häfen.
- Bereitstellung von Hafendienstleistungen und die Verbringung von Ausrüstung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Dienstleister im internationalen Seeverkehr, insbesondere Reedereien, Spediteure und Hafenbetreiber.
- Die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien als Vertragsparteien.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Vertragsparteien müssen den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis und die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr gewährleisten.
- Schiffe der anderen Vertragspartei müssen in Häfen mindestens so günstig behandelt werden wie eigene Schiffe oder Schiffe eines Drittlandes.
- Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen Abkommen mit Drittländern sind verboten, bestehende müssen innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft gesetzt werden.
- Alle einseitigen Maßnahmen oder Hemmnisse, die den freien Seeverkehr einschränken oder diskriminieren könnten, müssen beseitigt werden, und es dürfen keine neuen eingeführt werden.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 191Artikel 191 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 191Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck a)Litera a „internationaler Seeverkehr“ auch Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr — d. h. die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger — mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu diesem Zweck das Recht ein, Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen; b)Litera b „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung i)Litera i des Ladens/Löschens von Schiffen, ii)Sub-Litera, i, i des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und iii)iii der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen; c)Litera c „Zollabfertigung“ oder „Dienstleistung von Zollagenten“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; d)Litera d „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung; e)Litera e „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: i)Litera i Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften und ii)Sub-Litera, i, i
organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich; f)Litera f „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; g)Litera g „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.
SchlagworteVortransport, Ladeeinrichtung, Schubhilfe, Abfallentsorgung, Wasserversorgung Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259942