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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zugriffsrechte auf Informationen in den Registern des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere für die Öffentlichkeit und verschiedene Behörden. Es legt fest, welche Daten für wen einsehbar sind, um Transparenz und die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben zu gewährleisten.

Was es regelt

  • Den Zugriff der Öffentlichkeit auf bestimmte Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1.
  • Den Zugriff von befugten Fachpersonen und Fachanstalten auf Abfallannahmekriterien von Deponien.
  • Den Zugriff von Behörden (Zollbehörden, Bundespolizei) auf Registerdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
  • Die Auswertung von Registerdaten durch das Umweltbundesamt zur Beobachtung der Umweltentwicklung.

Wen es betrifft

  • Jede Person, die Zugang zu bestimmten Informationen über Abfallbesitzer, Sammler, Behandler, Fachpersonen, Fachanstalten, Verbrennungsanlagen und mittelgroße Feuerungsanlagen benötigt.
  • Befugte Fachpersonen und Fachanstalten, die Abfallannahmekriterien von Deponien einsehen müssen.
  • Behörden wie Zollbehörden und die Bundespolizei, die Registerdaten für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigen.
  • Das Umweltbundesamt zur Umweltbeobachtung.

Eckpunkte

  • Jedermann hat Zugriff auf Name, Anschrift, Standorte, Branchencode, Berechtigungsumfang von Abfallsammlern und -behandlern, sowie Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
  • Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten erhalten Zugriff auf Abfallannahmekriterien von Deponien, sofern die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllt sind.
  • Behörden, die das Bundesgesetz vollziehen, haben im Umfang ihrer Zuständigkeit Zugriff auf alle Daten der Register.
  • Jedermann hat Zugriff auf Bescheidinhalte, Informationen über Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten für IPPC-Behandlungsanlagen.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200

§ 22Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (z

B Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

(1a)Absatz eins a,Der Zugriff der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten auf die Abfallannahmekriterien der Deponien gemäß Abs. 1 ist einzuräumen, sofern der Nachweis, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllt sind, erbracht wurde. Die Zugriffsberechtigung auf diese Daten ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Auf Verlangen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Ablehnung der Zugriffsberechtigung oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über den Entzug des Zugriffs mit Bescheid abzusprechen.Der Zugriff der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten auf die Abfallannahmekriterien der Deponien gemäß Absatz eins, ist einzuräumen, sofern der Nachweis, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, erfüllt sind, erbracht wurde. Die Zugriffsberechtigung auf diese Daten ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Auf Verlangen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Ablehnung der Zugriffsberechtigung oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über den Entzug des Zugriffs mit Bescheid abzusprechen.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Daten der Register zugreifen.
(3)Absatz 3,Die Organe der Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
(4)Absatz 4,Die Bundespolizei darf zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
(5)Absatz 5,Das Umweltbundesamt darf zum Zweck der Beobachtung und Erhebung der Entwicklung der Umwelt und der Umweltbelastungen die Daten der Register auswerten.
(6)Absatz 6,

§ 22Abs.

1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß § 63a Abs. 7 für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß Paragraph 40, Absatz eins c,, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 40, Absatz eins d, sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.

(7)Absatz 7,

§ 22Abs.

1 Z 1 ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen. SchlagworteAbfallbehandler, Verbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239369

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.