2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Basismaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19, insbesondere in Bezug auf die Maskenpflicht und die Nachweispflicht. Sie legt fest, für welche Einrichtungen und Personen bestimmte Regeln nicht gelten oder gelockert sind.
Für wen: Einrichtungen wie Schulen, Universitäten, Gerichte und Behörden; Einzelpersonen, insbesondere Kinder, Schwangere, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen sowie Gehörlose und Schwerhörige.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen für Bildungseinrichtungen und Hochschulen.
- Ausnahmen für Tätigkeiten in der Gesetzgebung, allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichtsbarkeit und Vollziehung.
- Ausnahmen von Bedingungen und Auflagen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren oder zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Einrichtungen wie Schulen, Universitäten, Gerichte und Behörden.
- Einzelpersonen, insbesondere Kinder, Schwangere, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen sowie Gehörlose und Schwerhörige.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Hochschulen.
- Die Maskenpflicht gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken, für Gehörlose und Schwerhörige während der Kommunikation, aus therapeutisch-pädagogischen Gründen, bei logopädischen Dienstleistungen, während der Sportausübung, in Feuchträumen oder für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht ausgenommen; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Nachweispflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, Schwangere oder Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können oder keine Immunantwort auf eine Impfung erwarten lassen und denen eine Testung nicht zugemutet werden kann.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum01.06.2022 Außerkrafttretensdatum31.07.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 9.Paragraph 9,
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
2.Ziffer 2 Personen, a)Litera a die schwanger sind, b)Litera b die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft werden können, c)Litera c bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist, oder d)Litera d die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am28.07.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40244512