Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung von Systemen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß funktionieren und Umweltinteressen gewahrt werden. Es legt fest, welche Informationen für eine solche Genehmigung einzureichen sind und unter welchen Bedingungen sie erteilt wird.
Für wen: Betreiber, die Sammel- und Verwertungssysteme einrichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen; Bestehende Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen mit gleichem oder vergleichbarem Tätigkeitsbereich.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einrichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Die Anforderungen an den Antrag auf Genehmigung solcher Systeme.
- Die Kriterien, unter denen eine Genehmigung erteilt oder abgelehnt wird.
- Die Dauer der Genehmigung und Möglichkeiten zur Verlängerung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber, die Sammel- und Verwertungssysteme einrichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.
- Bestehende Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen mit gleichem oder vergleichbarem Tätigkeitsbereich.
Was sind die Eckpunkte?
- Für die Einrichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen ist eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich.
- Der Antrag muss detaillierte Angaben enthalten, darunter zur Unternehmensstruktur, den zu übernehmenden Abfällen, der Beschreibung der Sammlung und Verwertung sowie der Finanzierung.
- Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Sammlung und Verwertung dem Stand der Technik entspricht, die Finanzierung gesichert ist, die Mittel sparsam eingesetzt werden und das System die Abfallvermeidung fördert.
- Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren genehmigt werden, wobei kürzere Fristen unter bestimmten Umständen möglich sind.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text5. AbschnittSammel- und VerwertungssystemeGenehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen§ 29.Paragraph 29,
1.Ziffer eins Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);
2.Ziffer 2 Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
3.Ziffer 3 Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
4.Ziffer 4 die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;
5.Ziffer 5 eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
6.Ziffer 6 der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;
7.Ziffer 7 Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
8.Ziffer 8 der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
9.Ziffer 9 Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
10.Ziffer 10 allgemeine Geschäftsbedingungen;
11.Ziffer 11 Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
SchlagworteSammelsystem, Sammelquote, Geschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032840