4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, insbesondere im Hinblick auf Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter. Sie legt Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos fest.
Für wen: Besucher und Begleitpersonen von Patienten in Kranken- und Kuranstalten; Patienten, Besucher und Begleitpersonen an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Fristen:
- Besucher und Begleitpersonen müssen eine Maske tragen und in Kranken- oder Kuranstalten einen 2G-Nachweis sowie einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zulässigkeit des Betretens von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Die Anzahl und Bedingungen für Besucher und Begleitpersonen in bettenführenden Kranken- und Kuranstalten.
- Die Pflicht zum Tragen von Masken und zum Nachweis bestimmter Gesundheitsbedingungen für Besucher und Begleitpersonen.
- Die Pflichten der Betreiber von Kranken- und Kuranstalten zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung eines Präventionskonzepts.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Besucher und Begleitpersonen von Patienten in Kranken- und Kuranstalten.
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und Dienstleistungserbringer im Gesundheitsbereich.
- Mitarbeiter, externe Dienstleister und bestimmte Anwälte/Vertreter, die diese Einrichtungen betreten.
Was sind die Eckpunkte?
- Pro Patient ist pro Tag höchstens ein Besucher in bettenführenden Kranken- oder Kuranstalten erlaubt, mit Ausnahmen für Begleitung unterstützungsbedürftiger oder minderjähriger Patienten (maximal zwei Personen zusätzlich).
- Besucher und Begleitpersonen müssen eine Maske tragen und in Kranken- oder Kuranstalten einen 2G-Nachweis sowie einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Ausnahmen von der 2G-Nachweis- und Testpflicht gelten für Begleitpersonen bei Entbindungen, Begleitung minderjähriger Patienten, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und kritische Lebensereignisse.
- Betreiber von Kranken- und Kuranstalten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen, das unter anderem Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und zur Steuerung der Besuche enthält.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum31.01.2022 Außerkrafttretensdatum11.02.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 12.Paragraph 12,
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am14.02.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40241701