6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, insbesondere im Hinblick auf COVID-19-Schutzmaßnahmen. Sie legt fest, wer unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen betreten darf und welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind.
Für wen: Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; Betreiber dieser Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter und externe Dienstleister.
Fristen:
- Besucher und Begleitpersonen müssen eine Maske tragen und einen 2G-Nachweis sowie einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zulässigkeit des Betretens von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Die Anzahl der Besucher pro Patient in bettenführenden Einrichtungen.
- Die Anforderungen an Besucher und Begleitpersonen, wie das Tragen einer Maske und der Nachweis eines 2G-Status plus negativem Testergebnis.
- Die Pflichten der Betreiber von Kranken- und Kuranstalten bezüglich COVID-19-Beauftragten und Präventionskonzepten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Betreiber dieser Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter und externe Dienstleister.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
- Pro Patient ist in bettenführenden Einrichtungen höchstens ein Besucher pro Tag zugelassen, mit Ausnahmen für Begleitpersonen von unterstützungsbedürftigen oder minderjährigen Patienten (maximal zwei zusätzliche Personen).
- Besucher und Begleitpersonen müssen eine Maske tragen und einen 2G-Nachweis sowie einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Betreiber von Kranken- und Kuranstalten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 568/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum22.12.2021 Außerkrafttretensdatum30.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 13.Paragraph 13,
Satz 2 und 3 gelten nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Personen gemäß Abs. 2 Z 2 und für Besuche gemäß Abs. 3.Satz 2 und 3 gelten nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und für Besuche gemäß Absatz 3,
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am31.01.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240142