4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Arbeitsorten, insbesondere hinsichtlich Abstandsregeln, Maskenpflicht und Testpflichten. Sie zielt darauf ab, das Infektionsrisiko bei beruflicher Tätigkeit zu minimieren.
Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit; Insbesondere Lehrer, Arbeitnehmer in Lagerlogistik, Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, Personen im Parteienverkehr und Arbeitnehmer in elementaren Bildungseinrichtungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die bevorzugte Verrichtung beruflicher Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte.
- Abstands- und Maskenpflichten beim Betreten von Arbeitsorten.
- Spezifische Testpflichten für bestimmte Berufsgruppen.
- Regelungen für auswärtige Arbeitsstellen und Fahrzeuge des Arbeitgebers.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit.
- Insbesondere Lehrer, Arbeitnehmer in Lagerlogistik, Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, Personen im Parteienverkehr und Arbeitnehmer in elementaren Bildungseinrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, wenn möglich und vereinbart.
- Beim Betreten von Arbeitsorten ist ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
- Eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung, die Mund und Nase bedeckt, muss getragen werden, es sei denn, physischer Kontakt ist ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko wird durch andere Maßnahmen minimiert.
- Bestimmte Berufsgruppen (z.B. Lehrer, Arbeitnehmer mit Kundenkontakt) dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein negativer Antigen- oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt. Wenn kein Nachweis vorliegt, ist eine FFP2-Maske oder gleichwertig zu tragen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum18.02.2021 Außerkrafttretensdatum27.02.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6,
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Ziffer 2, genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am26.02.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231337