Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Ausfuhr von Abfällen und Altölen aus Österreich und legt die Bedingungen fest, unter denen eine solche Ausfuhr genehmigt werden kann. Es stellt sicher, dass diese Materialien umweltgerecht behandelt werden und regelt die Rückführungspflichten, falls die Übernahme im Einfuhrstaat scheitert.
Für wen: Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle aus Österreich exportieren möchten; Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
Fristen:
- Kann die Übernahme von ordnungsgemäß ausgeführten Abfällen oder Altölen im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen erfolgen, muss der Exporteur diese unverzüglich zurückbringen und behandeln.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Abfällen und Altölen.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung.
- Die Möglichkeit von Rahmenbewilligungen für wiederholte Ausfuhren.
- Die Pflicht zur Rückführung von Abfällen oder Altölen, wenn die Übernahme im Einfuhrstaat nicht möglich ist.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle aus Österreich exportieren möchten.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
- Eine Bewilligung wird erteilt, wenn unter anderem keine entsprechenden Behandlungskapazitäten im Inland bestehen, eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, dass kein Einwand gegen die Einfuhr besteht, und eine umweltgerechte Behandlung im Einfuhrstaat gesichert ist.
- Der Bundesminister kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr für längstens ein Jahr erteilen, wenn die Abfälle gleiche Eigenschaften aufweisen und regelmäßig an denselben Behandler versendet werden.
- Kann die Übernahme von ordnungsgemäß ausgeführten Abfällen oder Altölen im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen erfolgen, muss der Exporteur diese unverzüglich zurückbringen und behandeln.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35 Inkrafttretensdatum01.01.1988 Außerkrafttretensdatum17.11.1992 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie Abs. 1 bis 5 und 7 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft;Die Absatz eins bis 5 und 7 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; vgl. Art. VIIIvergleiche Artikel römisch acht TextAusfuhr§ 35.Paragraph 35,
2.Ziffer 2 eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht;
3.Ziffer 3 eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in der die umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde;
4.Ziffer 4 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
5.Ziffer 5 völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
6.Ziffer 6 der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
7.Ziffer 7 der Bewilligungswerber eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die voraussichtlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt und 8.Ziffer 8 eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (Paragraph eins, Absatz 3,) zu behandeln.
Die nach Paragraph 34, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
SchlagworteInland, Abfallbesitzer, Umweltfonds Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135187 alte DokumentnummerN8199012139J