Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Konzentration und Zuständigkeit bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Projekte, insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft, um eine effiziente und koordinierte Abwicklung zu gewährleisten. Es fasst verschiedene Rechtsbereiche zusammen und legt fest, welche Behörden zuständig sind.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für Projekte durchführen müssen, die unter dieses Gesetz fallen; Behörden auf Bundes- und Landesebene, die an solchen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren beteiligt sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung verschiedener bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren.
- Die Berücksichtigung bautechnischer Bestimmungen und des Arbeitnehmerschutzes in diesen Verfahren.
- Die Möglichkeit, mitwirkende Behörden beizuziehen, um Verfahren effizienter zu gestalten.
- Die Zuständigkeit der Behörden erster Instanz für verschiedene Arten von Anlagen und Deponien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für Projekte durchführen müssen, die unter dieses Gesetz fallen.
- Behörden auf Bundes- und Landesebene, die an solchen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren beteiligt sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt Bewilligungen nach verschiedenen bundesrechtlichen Vorschriften (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Strahlenschutzrecht).
- Bautechnische Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sind anzuwenden, eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt.
- Die Belange des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 93 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind zu berücksichtigen.
- Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde erster Instanz, außer bei gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100.000 m³ und Behandlungsanlagen gemäß § 54, wo die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 38Paragraph 38 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKonzentration und Zuständigkeit§ 38.Paragraph 38,
Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der Paragraphen 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.
SchlagworteGewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht, Mineralrohstoffrecht, Strahlenschutzrecht, Luftfahrtsrecht, Schifffahrtsrecht, Luftreinhalterecht, Immissionsschutzrecht, Rohrleitungsrecht, Eisenbahnrecht, Bundesstraßenrecht, Denkmalschutzrecht, Gastwirtschaftsrecht, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Landesstraßenrecht, Naturschutzrecht, Sachfrage, Mitwirkungsrecht, Bodenaushubdeponie Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032849