2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt fest, für welche Bereiche und Personen die allgemeinen COVID-19-Basismaßnahmen nicht gelten, insbesondere in Bezug auf Bildungseinrichtungen, staatliche Organe, Religionsausübung und Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Für wen: Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, etc.) und Kinderbetreuung; Organe der Gesetzgebung, allgemeine Vertretungskörper, Gerichtsbarkeit und Vollziehung.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der gesamten Verordnung für bestimmte Einrichtungen und Tätigkeiten.
- Situationen, in denen Bedingungen und Auflagen der Verordnung nicht gelten.
- Fälle, in denen die Pflicht zum Tragen einer Maske entfällt.
- Ausnahmen von der Nachweispflicht für bestimmte Personengruppen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, etc.) und Kinderbetreuung.
- Organe der Gesetzgebung, allgemeine Vertretungskörper, Gerichtsbarkeit und Vollziehung.
- Personen, die an Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen.
- Einzelpersonen, die aus gesundheitlichen, altersbedingten oder anderen spezifischen Gründen von Masken- oder Nachweispflichten ausgenommen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und ähnliche Einrichtungen.
- Die Maskenpflicht entfällt unter anderem während der Konsumation von Speisen und Getränken, für gehörlose Personen während der Kommunikation, während der Sportausübung und in Feuchträumen.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Schwangere müssen anstelle einer Maske eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Nachweispflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft oder getestet werden können.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum16.04.2022 Außerkrafttretensdatum31.05.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 9.Paragraph 9,
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
2.Ziffer 2 Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 verfügen undPersonen, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 verfügen und a)Litera a schwanger sind oder b)Litera b nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am31.05.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40243819