Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wer in einem Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen mitreden darf und welche Rechte diese Parteien haben. Es legt fest, wer als "Partei" gilt und somit Einspruch erheben oder Rechtsmittel einlegen kann.
Für wen: Antragsteller für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen; Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Anlage gebaut werden soll, sowie Nachbarn.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beteiligung von Personen und Organisationen an Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen.
- Die Rechte von Nachbarn, Gemeinden, Umweltorganisationen und anderen Betroffenen in solchen Verfahren.
- Den Schutz von Wasserrechten und Fischereiberechtigungen bei der Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen.
- Die Möglichkeit für Umweltorganisationen aus anderen Staaten, sich unter bestimmten Bedingungen an Verfahren zu beteiligen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Antragsteller für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen.
- Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Anlage gebaut werden soll, sowie Nachbarn.
- Gemeinden, Arbeitsinspektorate, Umweltanwälte und Wasserversorgungsunternehmen.
- Fischereiberechtigte, deren Fischgewässer betroffen sein könnten.
- Umweltorganisationen, auch aus anderen Staaten, die sich für Umweltschutz einsetzen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Antragsteller hat Parteistellung.
- Nachbarn und Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben Parteistellung.
- Der Umweltanwalt kann naturschutzrechtliche Vorschriften geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
- Fischereiberechtigte können Maßnahmen zum Schutz der Fischerei verlangen und haben Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 42Paragraph 42 Inkrafttretensdatum01.04.2006 Außerkrafttretensdatum30.06.2012 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextParteistellung§ 42.Paragraph 42,
12.Ziffer 12 das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben, 13.Ziffer 13 Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen, 14.Ziffer 14 Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a)Litera a sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist, b)Litera b sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c)Litera c sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d)Litera d soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
SchlagworteBGBl. Nr. 27/1993Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075917