Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung bestimmter Abfälle in Österreich. Es legt fest, welche Aufgaben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dabei hat und wie eine Koordinierungsstelle beauftragt werden kann.
Für wen: Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Sammel- und Verwertungssysteme.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, die einer bestimmten Verordnung unterliegen.
- Den Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über verschiedene Aspekte der Abfallwirtschaft.
- Die Beauftragung einer nicht auf Gewinn ausgerichteten Rechtsperson als Koordinierungsstelle für diese Aufgaben.
- Die Veröffentlichung von Massenanteilen der Sammel- und Verwertungssysteme.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Sammel- und Verwertungssysteme.
- Eine mögliche Koordinierungsstelle (nicht auf Gewinn ausgerichtet).
Was sind die Eckpunkte?
- Der Bundesminister hat Aufgaben wie den Abschluss von Vereinbarungen und die Koordinierung von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung.
- Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über in Verkehr gesetzte Produkte müssen entgegengenommen und deren Massenanteile veröffentlicht werden.
- Der Bundesminister kann eine Koordinierungsstelle für maximal zehn Jahre beauftragen, wenn diese die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt und unbefangen ist.
- Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen wegfallen oder Auflagen nicht erfüllt werden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13bParagraph 13 b Inkrafttretensdatum10.04.2008 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKoordinierungsaufgaben§ 13b.Paragraph 13 b,
1.Ziffer eins Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
2.Ziffer 2 Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;
3.Ziffer 3 Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1;Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,;
4.Ziffer 4 Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;
5.Ziffer 5 Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Ziffer 4,, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
6.Ziffer 6 sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;
7.Ziffer 7 Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist;Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Ziffer 6, nicht nachgekommen ist;
8.Ziffer 8 Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
9.Ziffer 9 Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.
Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.
SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097102