2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19, insbesondere für Bildungseinrichtungen, bestimmte Tätigkeiten und die Maskenpflicht. Sie legt fest, wann bestimmte Vorschriften nicht angewendet werden müssen.
Für wen: Personen in elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Hochschulen; Personen, die Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung ausüben oder an Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen für Bildungseinrichtungen und Hochschulen.
- Ausnahmen für Tätigkeiten in der Gesetzgebung und Vollziehung sowie für Religionsausübung.
- Bedingungen, unter denen allgemeine Auflagen der Verordnung nicht gelten.
- Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske und einer FFP2-Maske.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen in elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Hochschulen.
- Personen, die Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung ausüben oder an Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen.
- Alle Personen, die von der Maskenpflicht oder der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Hochschulen, außer für bestimmte Paragraphen.
- Die Bedingungen und Auflagen der Verordnung gelten nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr oder zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht während der Konsumation, für gehörlose und schwerhörige Personen, aus therapeutisch-pädagogischen Gründen, bei logopädischen Dienstleistungen, bei körpernahen Dienstleistungen, während der Sportausübung, für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere und Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann; diese müssen stattdessen eine Maske tragen.
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum06.09.2021 Außerkrafttretensdatum05.09.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein BeachteTritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft (vgl. § 23 Abs. 10).Tritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 10,).
TextAusnahmen§ 19.Paragraph 19,
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung. § 9 bleibt unberührt;während der Sportausübung. Paragraph 9, bleibt unberührt;
7.Ziffer 7 für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237432