3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt, welche Veranstaltungen während der COVID-19-Pandemie erlaubt sind und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen man seinen privaten Wohnbereich für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen verlassen darf.
Für wen: Alle Personen, die an Veranstaltungen teilnehmen möchten; Veranstalter von erlaubten Zusammenkünften.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zulässigkeit des Verlassens des privaten Wohnbereichs für Veranstaltungen.
- Die Arten von Veranstaltungen, die erlaubt sind.
- Die einzuhaltenden Abstandsregeln und das Tragen von Schutzvorrichtungen bei erlaubten Veranstaltungen.
- Spezielle Regelungen für Proben und künstlerische Darbietungen sowie für Aus- und Fortbildungszwecke.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen, die an Veranstaltungen teilnehmen möchten.
- Veranstalter von erlaubten Zusammenkünften.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Verlassen des privaten Wohnbereichs für Veranstaltungen ist nur für neun spezifische Arten von Veranstaltungen zulässig, darunter unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 und Begräbnisse mit höchstens 50 Personen.
- Bei den meisten erlaubten Veranstaltungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung zu tragen.
- Bei Proben und künstlerischen Darbietungen ohne Publikum muss ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und ein COVID-19-Beauftragter bestellt werden.
- Bei unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken darf der Mindestabstand ausnahmsweise unterschritten werden, wenn andere Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum25.01.2021 Außerkrafttretensdatum03.02.2021 Abkürzung3. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextVeranstaltungen§ 12.Paragraph 12,
1.Ziffer eins unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, 2.Ziffer 2 Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, 3.Ziffer 3 Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,Veranstaltungen im Spitzensport gemäß Paragraph 13,, 4.Ziffer 4 unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 5.Ziffer 5 unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 6.Ziffer 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 7.Ziffer 7 Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, 8.Ziffer 8 Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, 9.Ziffer 9 Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens, 5.Ziffer 5 Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
SchlagworteAusbildungszweck, Mundbereich, Ausbildung Zuletzt aktualisiert am22.01.2021 Gesetzesnummer20011450 DokumentnummerNOR40230885