Kurz gesagt
Dieser Paragraph des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ermächtigt den zuständigen Bundesminister, detaillierte Regeln für die Abfallwirtschaft festzulegen, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern und den umweltgerechten Umgang mit Abfällen sicherzustellen.
Was es regelt
- Die getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen.
- Anforderungen an die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.
- Qualitätsanforderungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, einschließlich deren Kennzeichnung und Inverkehrbringen.
- Die Nachvollziehbarkeit der Abfallwirtschaft durch Vorschriften zu Untersuchungen, Aufzeichnungen und Meldungen.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Verordnungen erlassen.
- Diese Verordnungen können festlegen, welche Abfälle getrennt zu sammeln und wie sie zu behandeln sind.
- Es können Qualitätsanforderungen für Komposte oder Erden aus Abfällen bestimmt werden, die vor dem Inverkehrbringen erfüllt sein müssen.
- Es werden Regeln für die Art und Form von Aufzeichnungen und Meldungen an Behörden festgelegt, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextNähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten vonAbfallbesitzernNähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von, Abfallbesitzern§ 23.Paragraph 23,
- 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom
- 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, abgesehen werden; 2.Ziffer 2 Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit;Art und Form der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit; 3.Ziffer 3 Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 6, 17, Absatz 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung; 4.Ziffer 4 Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß Paragraph 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind. SchlagworteAbfallbehandler, Aufzeichnungspflicht Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060773