Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Anlagen zur Abfallbehandlung. Es legt fest, wann eine behördliche Genehmigung erforderlich ist und wann Ausnahmen oder vereinfachte Verfahren gelten.
Für wen: Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle; Personen oder Unternehmen, die solche Anlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht unter bestimmten Bedingungen.
- Vereinfachte Genehmigungsverfahren für spezifische Arten von Behandlungsanlagen und Änderungen.
- Anzeigepflichten für bestimmte Änderungen oder Maßnahmen an Behandlungsanlagen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Personen oder Unternehmen, die solche Anlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen benötigen grundsätzlich eine Genehmigung der Behörde.
- Bestimmte Anlagen, wie solche zur stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen (z.B. GewO 1994).
- Für Deponien mit einem Volumen unter 100.000 m³ für Bodenaushubmaterial oder Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt gibt es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.
- Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder die Behandlung zusätzlicher Abfallarten müssen der Behörde angezeigt werden, sofern keine Genehmigungspflicht besteht.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 37Paragraph 37 Inkrafttretensdatum01.04.2006 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text6. AbschnittBehandlungsanlagenGenehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37
Paragraph 37,
1.Ziffer eins Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2.Ziffer 2 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3.Ziffer 3 sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4.Ziffer 4 a)Litera a Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen, b)Litera b Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, c)Litera c Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5.Ziffer 5 eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
1.Ziffer eins eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2.Ziffer 2 die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
3.Ziffer 3 der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
4.Ziffer 4 sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
5.Ziffer 5 eine Unterbrechung des Betriebs;
6.Ziffer 6 der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln;
7.Ziffer 7 die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;
8.Ziffer 8 sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Bodenaushubmaterial, Elektrogerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075916