Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung und Verarbeitung von Daten im Bereich der Abfallwirtschaft, um eine effektive Planung, Nachvollziehbarkeit und Überprüfung von Abfallströmen zu gewährleisten. Es ermöglicht verschiedenen Behörden den Zugriff auf und den Austausch von relevanten Informationen.
Für wen: Auftraggeber der Register gemäß § 22 Abs. 1 und zuständige Behörden; Abfallbesitzer und Landeshauptmänner.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verarbeitung von Daten aus Registern für abfallwirtschaftliche Planung und Plausibilitätsprüfung.
- Die Auskunftspflichten von Abfallbesitzern und Landeshauptmännern für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan.
- Die Übermittlung von Daten durch Sozialversicherungsträger zur Überprüfung von Abfallwirtschaftskonzepten.
- Die Mitteilung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Finanzbehörden zur Überprüfung von Ausnahmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Auftraggeber der Register gemäß § 22 Abs. 1 und zuständige Behörden.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner.
- Träger der Sozialversicherung.
- Finanzbehörden und Verwaltungsstrafbehörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Daten aus Registern dürfen für abfallwirtschaftliche Planung, Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen, Plausibilitätsprüfung und Berichtspflichten verarbeitet werden.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage Auskünfte für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan erteilen.
- Sozialversicherungsträger müssen auf Anfrage Daten zur Überprüfung von Abfallwirtschaftskonzepten oder Abfallbeauftragten übermitteln.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf Stammdaten der Register mit Daten der Statistik Österreich abgleichen und Einsicht in das Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister nehmen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87Paragraph 87 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDatenübermittlung§ 87.Paragraph 87,
Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die Auftraggeber der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.
Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088688