Abfallverbrennungsverordnung 2024
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die kontinuierliche Messung von Betriebsdaten und Schadstoffen in Abgasen von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, um die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten zu gewährleisten. Sie legt fest, welche Parameter ständig überwacht werden müssen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von dieser Pflicht möglich sind.
Für wen: Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen; Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die kontinuierliche Messung von Temperaturen, Gasflüssen und Drücken in Verbrennungsanlagen.
- Die Überwachung verschiedener Schadstoffe wie Kohlenstoffmonoxid, Schwefeldioxid und Quecksilber im Abgas.
- Bedingungen, unter denen auf bestimmte kontinuierliche Messungen verzichtet werden kann.
- Regeln für die Erfassung und Auswertung von Messdaten, einschließlich der Berechnung von Tagesmittelwerten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Mindestens 14 verschiedene Betriebsdaten und Schadstoffe müssen kontinuierlich gemessen werden, darunter Temperatur, Abgasvolumenstrom, Sauerstoff, Kohlenstoffmonoxid, Schwefeldioxid und Quecksilber.
- Die kontinuierliche Messung von Fluorwasserstoff (HF) kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für Chlorwasserstoff (HCl) angewandt werden, die die Einhaltung des HCl-Emissionsgrenzwertes sichern.
- Die Behörde kann diskontinuierliche Messungen für HCl, HF und Quecksilber zulassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, z.B. wenn der Quecksilbergehalt der Abfälle nicht mehr als 0,5 mg/kg beträgt oder die Emissionen von HCl und HF nicht mehr als 30% der Grenzwerte ausmachen.
- Für einen gültigen Tagesmittelwert dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte pro Tag und höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr wegen Störung oder Wartung des Messsystems unberücksichtigt bleiben.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKontinuierliche Messungen§ 9.Paragraph 9,
1.Ziffer eins Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
2.Ziffer 2 Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
3.Ziffer 3 Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
4.Ziffer 4 Druck;
5.Ziffer 5 Sauerstoff (O2);
6.Ziffer 6 Kohlenstoffmonoxid (CO);
7.Ziffer 7 gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC);
8.Ziffer 8 Schwefeldioxid (SO2);
9.Ziffer 9 Chlorwasserstoff (HCl);
10.Ziffer 10 Fluorwasserstoff (HF);
11.Ziffer 11 Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2);
12.Ziffer 12 staubförmige Emissionen;
13.Ziffer 13 Quecksilber und seine Verbindungen;
14.Ziffer 14 Ammoniak (NH3), nur bei Verwendung einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR) oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion (SNCR) in Verbrennungsanlagen, die Anhang 1 unterliegen, und in Anlagen zur Zementerzeugung.
Für Abfälle mit einem anderen Heizwert ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt durch lineare Umrechnung zu ermitteln. Eine kontinuierliche Quecksilbermessung kann auch entfallen, wenn die Messwerte für die Emissionen in die Luft nachweislich nicht mehr als 0,01 mg/m3, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, betragen. Die Ausnahme für die kontinuierliche Messung von Quecksilber gilt nicht für Anlagen zur Zementerzeugung.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261958