Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft in Österreich mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden, Ressourcen zu schonen und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern. Es legt eine klare Hierarchie für den Umgang mit Abfällen fest, von der Vermeidung bis zur Beseitigung.
Für wen: Alle, die Abfälle erzeugen oder mit Abfällen umgehen; Behandlungsanlagen für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Vermeidung oder Minimierung schädlicher Auswirkungen von Abfällen auf Mensch, Tier, Pflanze und Umwelt.
- Die Schonung von Ressourcen wie Rohstoffen, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen und Deponievolumen.
- Die Förderung der Kreislaufwirtschaft und das Erreichen von Recycling-Zielvorgaben.
- Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen im öffentlichen Interesse.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle, die Abfälle erzeugen oder mit Abfällen umgehen.
- Behandlungsanlagen für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Abfallwirtschaft muss nach dem Vorsorgeprinzip und der Nachhaltigkeit ausgerichtet sein.
- Eine Hierarchie für den Umgang mit Abfällen ist einzuhalten: 1. Abfallvermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, 5. Beseitigung.
- Abfälle sind getrennt zu sammeln und nicht mit anderen Materialien zu vermischen, wenn dies zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.
- Die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in der nächstgelegenen geeigneten Anlage sind anzustreben.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text1. AbschnittAllgemeine BestimmungenZiele und Grundsätze§ 1.Paragraph eins,
3.Ziffer 3 Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird, 3a.Ziffer 3 a Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Absatz 2 und 2 a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, 4.Ziffer 4 bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und 5.Ziffer 5 nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
1.Ziffer eins Abfallvermeidung;
2.Ziffer 2 Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3.Ziffer 3 Recycling;
4.Ziffer 4 sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
5.Ziffer 5 Beseitigung.
1.Ziffer eins Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
2.Ziffer 2 Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
3.Ziffer 3 Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
4.Ziffer 4 Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – zB durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a, erreicht werden.
5.Ziffer 5 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in Anhang 1b aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.
SchlagworteBrandgefahr, Ortsbild Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239295