2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Betreten und die Nutzung von Sportstätten in Österreich während der COVID-19-Pandemie, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Sie legt fest, wer Sportstätten betreten darf und unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist.
Für wen: Alle Personen, die Sportstätten betreten möchten; Spitzensportler, professionelle Sportler, deren Betreuer, Trainer und Medienvertreter.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das generelle Verbot des Betretens von Sportstätten zur Sportausübung.
- Ausnahmen für Spitzensportler und Sportler, die ihre Tätigkeit beruflich ausüben.
- Ausnahmen für Sportausübung im Freien durch andere Personen.
- Vorschriften für COVID-19-Präventionskonzepte bei Mannschaftssport und Kontaktsportarten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen, die Sportstätten betreten möchten.
- Spitzensportler, professionelle Sportler, deren Betreuer, Trainer und Medienvertreter.
- Ärzte, die für die Erstellung von COVID-19-Präventionskonzepten verantwortlich sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung ist grundsätzlich untersagt.
- Spitzensportler und professionelle Sportler dürfen Sportstätten betreten, müssen aber zu Betreuern, Trainern und Medienvertretern einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.
- Andere Personen dürfen Sportstätten nur im Freien betreten, wenn es sich um Sportarten ohne Körperkontakt handelt und geschlossene Räumlichkeiten nur bei Notwendigkeit für den Sport im Freien genutzt werden.
- Bei Mannschafts- oder Kontaktsportarten durch Spitzensportler ist ein COVID-19-Präventionskonzept erforderlich, das von einem Arzt erstellt und kontrolliert wird, und Sportler müssen vorab negativ auf SARS-CoV-2 getestet werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum05.01.2021 Außerkrafttretensdatum24.01.2021 Abkürzung2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextSportstätten§ 9.Paragraph 9,
2.Ziffer 2 im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 2 und § 5 Abs. 6 Z 6 gelten sinngemäß.im Freien durch nicht von Ziffer eins, erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 6, gelten sinngemäß.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
1.Ziffer eins Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2.Ziffer 2 Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, 3.Ziffer 3 Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf, 4.Ziffer 4 Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur, 5.Ziffer 5 Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 6.Ziffer 6 Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen, 7.Ziffer 7 Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen, 8.Ziffer 8 bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
SchlagworteTrainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan Zuletzt aktualisiert am15.01.2021 Gesetzesnummer20011413 DokumentnummerNOR40229093