Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und Georgien und legt fest, welche Zölle und Steuern für Luftfahrtunternehmen im internationalen Luftverkehr gelten. Es zielt darauf ab, den Luftverkehr durch Steuer- und Zollbefreiungen zu erleichtern.
Für wen: Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten; Luftfahrtunternehmen Georgiens.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Befreiung von Zöllen und Steuern für Luftfahrzeuge und deren Ausrüstung im internationalen Luftverkehr.
- Befreiung von Bordvorräten, Bodengeräten, Ersatzteilen, Treibstoff und technischen Verbrauchsgütern.
- Regelungen für Gepäck und Fracht im Transit.
- Ausnahmen für Steuern auf Treibstoff für Inlandsflüge und Verkäufe an Passagiere.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.
- Luftfahrtunternehmen Georgiens.
Was sind die Eckpunkte?
- Luftfahrzeuge, ihre Ausrüstung, Treibstoffe, Schmieröle, technische Verbrauchsgüter, Bodengeräte, Ersatzteile und Bordvorräte sind bei Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren befreit, sofern sie an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben (Absatz 1).
- Bordvorräte, Bodengeräte, Ersatzteile, Treibstoff, Schmierstoffe, technische Verbrauchsgüter, Druckerzeugnisse und Ausrüstungen für die Flug- und Luftsicherheit sind ebenfalls von diesen Abgaben befreit, wenn sie für den internationalen Luftverkehr bestimmt sind (Absatz 2).
- Das Abkommen hindert keine Vertragspartei daran, Steuern auf Treibstoffe zu erheben, die für Flüge zwischen zwei Orten innerhalb ihres Gebiets geliefert werden (Absatz 3).
- Gepäck und Fracht im direkten Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit, die nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen (Absatz 7).
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum02.08.2020 Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt TextARTIKEL 10Zölle und Steuern(1)Absatz eins,Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üblichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle, technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die a) durch die innerstaatlichen oder lokalen Behörden oder die Europäische Union erhoben werden und b) nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.
SchlagworteVermögensabgabe, Flugsicherheit Zuletzt aktualisiert am21.07.2020 Gesetzesnummer20011226 DokumentnummerNOR40224785