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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von bestimmten COVID-19-Maßnahmen, insbesondere für Bildungseinrichtungen, Universitäten, gesetzgebende Organe, Religionsausübung und bestimmte Situationen im Alltag.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum05.09.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 19.Paragraph 19, (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht 1.Ziffer eins für – mit Ausnahme von § 9, § 17 sowie §§ 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,für – mit Ausnahme von Paragraph 9,, Paragraph 17, sowie Paragraphen 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung, 2.Ziffer 2 für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen, 3.Ziffer 3 für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 4.Ziffer 4 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung. (2)Absatz 2,Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht 1.Ziffer eins zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder 2.Ziffer 2 zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder. (3)Absatz 3,Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht 1.Ziffer eins während der Konsumation von Speisen und Getränken; 2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation; 3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist; 4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung; 5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist; 6.Ziffer 6 während der Sportausübung. § 9 bleibt unberührt;während der Sportausübung. Paragraph 9, bleibt unberührt; 7.Ziffer 7 für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; 8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. (4)Absatz 4,Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für 1.Ziffer eins Schwangere und 2.Ziffer 2 Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, wobei diese stattdessen eine Maske zu tragen haben. (5)Absatz 5,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 1 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. (6)Absatz 6,Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt. (7)Absatz 7,Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 1 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235467

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.