2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Förderverträgen für Non-Profit-Organisationen (NPO). Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Daten erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden dürfen.
Für wen: Förderwerbende Organisationen (NPOs); Verantwortliche Stellen, die Förderungen vergeben und abwickeln.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Abschluss und die Abwicklung von Förderverträgen.
- Die Erhebung und Übermittlung von Daten zur Beurteilung der Fördervoraussetzungen.
- Die Verpflichtung zur Meldung an die Transparenzdatenbank und Durchführung von Transparenzportalabfragen.
- Die Weitergabe von Daten an verschiedene Behörden und Institutionen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Förderwerbende Organisationen (NPOs).
- Verantwortliche Stellen, die Förderungen vergeben und abwickeln.
Was sind die Eckpunkte?
- Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages, für Kontrollzwecke, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c, e, f DSGVO).
- Daten können auch von anderen Bundesorganen (insbesondere Bundesministerium für Finanzen) oder anderen Rechtsträgern eingeholt oder an diese übermittelt werden.
- Verantwortliche sind verpflichtet und berechtigt, Mitteilungen in die Transparenzdatenbank zu machen und Abfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
- Daten können an Organe des Bundes (gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013, § 14 ARR 2014), des Rechnungshofes (gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 RHG 1948), der Europäischen Union und der KommAustria übermittelt werden.
- Die Verarbeitungen sind ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke zulässig.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung2. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds Text§ 25.Paragraph 25,
Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) erforderlich ist;
2.Ziffer 2 die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3.Ziffer 3 die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen;die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 durchzuführen;
4.Ziffer 4 es im Rahmen der Datenverarbeitungen dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO);es im Rahmen der Datenverarbeitungen dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, sowie Paragraph 14, der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO);
5.Ziffer 5 die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.
Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231686