4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, insbesondere im Hinblick auf COVID-19-Schutzmaßnahmen. Sie legt fest, welche Nachweise und Maskenpflichten für Besucher, Begleitpersonen und Patienten gelten.
Für wen: Besucher, Begleitpersonen und Patienten von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und Dienstleistungserbringer im Gesundheitsbereich.
Fristen:
- Besucher von Kranken- und Kuranstalten benötigen einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) oder einen negativen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Voraussetzungen für das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Die Maskenpflicht für Besucher, Begleitpersonen und Patienten.
- Die erforderlichen Nachweise (2G-Nachweis und Test) für Besucher von Kranken- und Kuranstalten.
- Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts für Betreiber von Kranken- und Kuranstalten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Besucher, Begleitpersonen und Patienten von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und Dienstleistungserbringer im Gesundheitsbereich.
Was sind die Eckpunkte?
- Besucher und Begleitpersonen müssen eine Maske tragen.
- Besucher von Kranken- und Kuranstalten benötigen einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) oder einen negativen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden).
- Ausnahmen von der 2G- und Testpflicht für Besucher gelten für Begleitpersonen bei Entbindungen, minderjährigen Patienten, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie bei kritischen Lebensereignissen.
- Betreiber von Kranken- und Kuranstalten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen, das unter anderem Schulungen für Mitarbeiter und Regelungen für Besuche enthält.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum19.02.2022 Außerkrafttretensdatum04.03.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 12.Paragraph 12,
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2022, SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242415