Abfallverbrennungsverordnung 2024
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, um Umweltschutz und ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Sie legt fest, welche Kriterien diese Brennstoffe erfüllen müssen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen möglich sind.
Für wen: Betreiber von Mitverbrennungsanlagen; Erzeuger und Sammler von Abfällen, die als Ersatzbrennstoffe verwendet werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Qualität und Zusammensetzung von Ersatzbrennstoffen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.
- Ausnahmen von den Qualitätsvorgaben für bestimmte Arten von Ersatzbrennstoffen oder Anlagen.
- Die Möglichkeit für Behörden, Abweichungen von den Vorgaben zuzulassen.
- Die Dokumentations- und Nachweispflichten für Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
- Erzeuger und Sammler von Abfällen, die als Ersatzbrennstoffe verwendet werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Ersatzbrennstoffe müssen grundsätzlich den Vorgaben gemäß Anhang 8 entsprechen.
- Ausnahmen von diesen Vorgaben gelten unter anderem für Anlagen, die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1 einhalten, für Mengen bis zu 25 Tonnen/Jahr, und für Anlagen mit weniger als 500 kW Nennwärmeleistung.
- Die Behörde kann Abweichungen von Grenzwerten zulassen, wenn der gleiche Schutz durch andere Maßnahmen erreicht wird oder wenn ein öffentliches Interesse an der Verbrennung unerwartet anfallender Ersatzbrennstoffe besteht.
- Eine Vermischung von Ersatzbrennstoffen ist nur zulässig, wenn für jeden Abfall ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder eine Schadstoffentfrachtung erfolgt.
- Ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 8 ist für die Verbrennung von Ersatzbrennstoffen erforderlich und muss bei Änderungen der Abfallentstehung erneuert werden.
- Aufzeichnungen über Eingangskontrollen, Ergebnisse und Fehldeklarationen müssen geführt und mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text3. AbschnittVorgaben für Ersatzbrennstoffe und ErsatzbrennstoffprodukteErsatzbrennstoffe§ 18.Paragraph 18,
Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,
1.Ziffer eins die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle, 2.Ziffer 2 die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, 3.Ziffer 3 Fehldeklarationen sofern vorhanden unter Angabe des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen sowie 4.Ziffer 4 die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anhang 8 Kapitel 2.13.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261967