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Abfallverbrennungsverordnung 2024

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, um Umweltschutz und ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Sie legt fest, welche Kriterien diese Brennstoffe erfüllen müssen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen möglich sind.

Für wen: Betreiber von Mitverbrennungsanlagen; Erzeuger und Sammler von Abfällen, die als Ersatzbrennstoffe verwendet werden.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Qualität und Zusammensetzung von Ersatzbrennstoffen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.
  • Ausnahmen von den Qualitätsvorgaben für bestimmte Arten von Ersatzbrennstoffen oder Anlagen.
  • Die Möglichkeit für Behörden, Abweichungen von den Vorgaben zuzulassen.
  • Die Dokumentations- und Nachweispflichten für Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
  • Erzeuger und Sammler von Abfällen, die als Ersatzbrennstoffe verwendet werden.

Was sind die Eckpunkte?

  • Ersatzbrennstoffe müssen grundsätzlich den Vorgaben gemäß Anhang 8 entsprechen.
  • Ausnahmen von diesen Vorgaben gelten unter anderem für Anlagen, die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1 einhalten, für Mengen bis zu 25 Tonnen/Jahr, und für Anlagen mit weniger als 500 kW Nennwärmeleistung.
  • Die Behörde kann Abweichungen von Grenzwerten zulassen, wenn der gleiche Schutz durch andere Maßnahmen erreicht wird oder wenn ein öffentliches Interesse an der Verbrennung unerwartet anfallender Ersatzbrennstoffe besteht.
  • Eine Vermischung von Ersatzbrennstoffen ist nur zulässig, wenn für jeden Abfall ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder eine Schadstoffentfrachtung erfolgt.
  • Ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 8 ist für die Verbrennung von Ersatzbrennstoffen erforderlich und muss bei Änderungen der Abfallentstehung erneuert werden.
  • Aufzeichnungen über Eingangskontrollen, Ergebnisse und Fehldeklarationen müssen geführt und mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.

Steuerrecht

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Steuerrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text3. AbschnittVorgaben für Ersatzbrennstoffe und ErsatzbrennstoffprodukteErsatzbrennstoffe§ 18.Paragraph 18,

(1)Absatz eins,Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anhang 8 entsprechen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anhang 1 nachweislich einhalten, 2.Ziffer 2 Ersatzbrennstoffe (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr und 3.Ziffer 3 Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anhang 8 Kapitel 1.1 und 1.2 (Grenzwerte) zulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Anhang 8 Kapitel 1.1 und 1.2 (Grenzwerte) zu erwarten wäre. Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anhang 8 zulassen, wenn zur Sicherstellung öffentlicher Verwertungs- und Entsorgungsinteressen die Verbrennung von Ersatzbrennstoffen erfolgt, 1.Ziffer eins welche unerwartet (zB durch eine Kontamination in Folge eines Störfalles, durch einen Unfall oder durch Naturkatastrophen) anfallen und 2.Ziffer 2 hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an einer umweltgerechten thermischen Behandlung gegeben ist, sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren.
(5)Absatz 5,Eine Vermischung von Ersatzbrennstoffen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn 1.Ziffer eins für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder 2.Ziffer 2 die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,

(6)Absatz 6,Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Ersatzbrennstoffe nur verbrennen, wenn –ausgenommen bei Ersatzbrennstoffen gemäß Abs. 2 – ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 8 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Ersatzbrennstoffe nur verbrennen, wenn –ausgenommen bei Ersatzbrennstoffen gemäß Absatz 2, – ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 8 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
(7)Absatz 7,Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss aufzeichnen:

1.Ziffer eins die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle, 2.Ziffer 2 die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, 3.Ziffer 3 Fehldeklarationen sofern vorhanden unter Angabe des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen sowie 4.Ziffer 4 die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anhang 8 Kapitel 2.13.

(8)Absatz 8,Den Behörden müssen auf Verlangen die Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, vorgelegt werden. Der Beurteilungsnachweis muss elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermittelt werden. Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.Den Behörden müssen auf Verlangen die Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, vorgelegt werden. Der Beurteilungsnachweis muss elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 – übermittelt werden. Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261967

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.