Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Luftfahrtsicherheit zwischen den Vertragsparteien, um die Zivilluftfahrt vor ungesetzlichen Störungen zu schützen. Es verpflichtet die Parteien zur Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards und zur gegenseitigen Unterstützung bei Sicherheitsbedrohungen.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens (Länder); Betreiber von Luftfahrzeugen und Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Schutz der Zivilluftfahrt vor ungesetzlichen Handlungen.
- Die Einhaltung internationaler Abkommen und Standards zur Luftfahrtsicherheit.
- Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Vertragsparteien bei Sicherheitsvorfällen.
- Die Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen und die Ergreifung von Notfallmaßnahmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens (Länder).
- Betreiber von Luftfahrzeugen und Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Was sind die Eckpunkte?
- Jede Vertragspartei muss die Sicherheit der Zivilluftfahrt gewährleisten und handelt gemäß spezifischen internationalen Abkommen (z.B. Tokio 1963, Den Haag 1970, Montreal 1971, 1988, 1991).
- Die Parteien müssen sich gegenseitig unterstützen, um ungesetzliche Handlungen gegen Flugzeuge, Passagiere, Besatzung, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen zu verhindern.
- Betreiber von Luftfahrzeugen und Flughäfen müssen die Luftsicherheitsstandards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Anhänge zur Konvention von Chicago einhalten.
- Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen können Konsultationen verlangt werden, die innerhalb von fünfzehn (15) Tagen beginnen müssen, und es können vorläufige Maßnahmen ergriffen werden.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14 Inkrafttretensdatum13.01.2016 TextARTIKEL 14Luftfahrtsicherheit(1) Jede Vertragspartei bestätigt, dass ihre Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei zum Schutz der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor ungesetzlichen Formen der Störung in einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jede Vertragspartei handelt insbesondere gemäß den Bestimmungen für die Luftfahrtsicherheit der Convention on Offences and Certain Other Acts Committed on Board Aircraft (Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen2), welche am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, Convention for the Suppression of Unlawful Seizure of Aircraft (Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen3), unterschrieben in Den Haag am 16. Dezember 1970, die Convention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Civil Aviation (Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt4), unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971, das Protocol for the Suppression of Unlawful Acts of Violence at Airports Serving International Civil Aviation (Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen5), unterschrieben in Montreal am 24. Februar 1988 sowie die Convention on the Marking of Plastic Explosives for the Purpose of Detection (Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens6), unterzeichnet in Montreal am 1. März 1991.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1974,.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1974,.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1990,.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1999.6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,.