Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt allgemeine Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, insbesondere wann der Versuch einer Tat strafbar ist und wie der Tatort bestimmt wird. Es legt auch fest, wer für bestimmte Verwaltungsübertretungen verantwortlich ist und wie unrechtmäßig erlangte Bereicherungen behandelt werden.
Für wen: Unternehmen und deren Geschäftsführer oder Erlaubnisinhaber; Personen, die sich oder Dritte unrechtmäßig bereichern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Strafbarkeit des Versuchs bei bestimmten Vergehen.
- Die Bestimmung des Tatortes für bestimmte Vergehen.
- Die Verantwortlichkeit des Erlaubnisinhabers neben dem Geschäftsführer.
- Die Behandlung von unrechtmäßiger Bereicherung durch strafbare Handlungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen und deren Geschäftsführer oder Erlaubnisinhaber.
- Personen, die sich oder Dritte unrechtmäßig bereichern.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Versuch ist in bestimmten Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1, 7, 15a und § 79 Abs. 2 Z 3, 18, 19, 20 oder 22 strafbar.
- Als Tatort gilt der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland; falls nicht vorhanden, die Zweigniederlassung oder der Ort der Anhaltung bzw. des Grenzübertritts.
- Der Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person die erforderliche Sorgfalt vermissen ließ.
- Wer sich oder einen Dritten durch eine strafbare Handlung nach § 79 Abs. 1 und 2 unrechtmäßig bereichert hat, muss einen entsprechenden Geldbetrag zahlen, es sei denn, der Vorteil ist geringfügig oder die Maßnahme wäre unbillig hart.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Strafbestimmungen§ 80.Paragraph 80,
Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, oder 22 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, 13 a, 14, 15, oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126517