Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, regelt die verschiedenen Verfahren zur Behandlung von Abfällen, indem es diese in Verwertungsverfahren und Beseitigungsverfahren einteilt. Es legt fest, wie Abfälle recycelt, wiederverwendet oder endgültig entsorgt werden müssen.
Für wen: Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, die Abfälle verwerten oder beseitigen; Unternehmen und Einrichtungen, die Abfälle erzeugen und diese einer Behandlung zuführen müssen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Klassifizierung von Abfallbehandlungsverfahren in Verwertung (R-Codes) und Beseitigung (D-Codes).
- Spezifische Methoden für die Rückgewinnung und Wiederverwendung von Materialien wie Lösungsmitteln, organischen Stoffen, Metallen und Säuren.
- Verfahren zur endgültigen Entsorgung von Abfällen, einschließlich Deponierung, biologischer und chemisch-physikalischer Behandlung sowie Verbrennung.
- Kriterien für die Energieeffizienz von Verbrennungsanlagen, die feste Siedlungsabfälle behandeln.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, die Abfälle verwerten oder beseitigen.
- Unternehmen und Einrichtungen, die Abfälle erzeugen und diese einer Behandlung zuführen müssen.
Was sind die Eckpunkte?
- Es gibt 13 Verwertungsverfahren (R1 bis R13) und 15 Beseitigungsverfahren (D1 bis D15).
- Verbrennungsanlagen für feste Siedlungsabfälle müssen eine Energieeffizienz von mindestens 0,60 (für vor dem 1. Januar 2009 genehmigte Anlagen) oder 0,65 (für nach dem 31. Dezember 2008 genehmigte Anlagen) erreichen.
- Verfahren wie die Verbrennung auf See (D11) sind nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verboten.
- Vorbereitende Verfahren wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern oder Konditionierung sind sowohl für die Verwertung als auch für die Beseitigung vorgesehen, wenn kein anderer spezifischer Code passt.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum19.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 2Behandlungsverfahren1. VerwertungsverfahrenR1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) R4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) R6 Regenerierung von Säuren und Basen R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) R13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)) Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
SchlagworteRostasche Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126525