Abfallende von feuerfesten Abfällen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wann bestimmte feuerfeste Abfälle nicht mehr als Abfall gelten, sondern als Recycling-Refractories wiederverwendet werden dürfen. Es legt fest, welche Anforderungen diese Materialien erfüllen müssen und wie ihre Wiederverwendung dokumentiert und überwacht wird.
Für wen: Hersteller von Recycling-Refractories; Abnehmer von Recycling-Refractories, insbesondere in der Eisen- und Stahlindustrie, Glasindustrie, Zementindustrie und ähnlichen Bereichen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen, unter denen feuerfeste Abfälle ihren Abfallstatus verlieren.
- Die Anforderungen an Recycling-Refractories für ihre bestimmungsgemäße Verwendung.
- Die Dokumentation und Meldepflichten für Hersteller von Recycling-Refractories.
- Die zulässigen Verwendungszwecke für Recycling-Refractories.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller von Recycling-Refractories.
- Abnehmer von Recycling-Refractories, insbesondere in der Eisen- und Stahlindustrie, Glasindustrie, Zementindustrie und ähnlichen Bereichen.
Was sind die Eckpunkte?
- Recycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen, um ihren Abfallstatus zu verlieren.
- Das Ende der Abfalleigenschaft muss durch Übermittlung eines Beurteilungsnachweises und einer Erklärung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dokumentiert werden.
- Recycling-Refractories dürfen nur für die Herstellung von feuerfesten Werkstoffen, für Ausmauerungen von Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen sowie als Zuschlagstoff in Öfen der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden.
- Hersteller müssen bis zum 30. April jedes Jahres die Abnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres melden und Aufzeichnungen über Abnehmer (Name, Adresse, Menge, Datum) sieben Jahre lang aufbewahren.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallende von feuerfesten Abfällen KundmachungsorganBGBl. II Nr. 100/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2025, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum22.07.2025 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallende für feuerfeste Abfälle§ 3.Paragraph 3,
In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 – übermittelt werden.
SchlagworteEisenindustrie, Zementindustrie, Kalkindustrie Zuletzt aktualisiert am21.07.2025 Gesetzesnummer20012567 DokumentnummerNOR40270816