Abfallverbrennungsverordnung 2024
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Eingangskontrolle von Abfällen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, um Umweltschäden und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie legt fest, welche Vorsichtsmaßnahmen Anlageninhaber bei der Annahme von Abfällen treffen müssen.
Für wen: Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen; Übergeber von gefährlichen Abfällen an solche Anlagen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Vorsichtsmaßnahmen bei der Anlieferung und Annahme von Abfällen.
- Die Sicherstellung, dass nur genehmigte Abfallarten verbrannt werden.
- Die Anforderungen an die Abfallbeschreibung und die Prüfung begleitender Papiere für gefährliche Abfälle.
- Die Probenahme und Analyse von gefährlichen Abfällen sowie die Aufbewahrung von Rückstellproben und Analysenergebnissen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Übergeber von gefährlichen Abfällen an solche Anlagen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Anlageninhaber muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren zu vermeiden oder zu begrenzen.
- Es muss eine Eingangskontrolle durchgeführt werden, die eine visuelle Kontrolle, Dokumentenprüfung und stichprobenartige Identitätskontrollen umfasst.
- Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer detaillierten Abfallbeschreibung angenommen werden, die Herkunft, physikalische Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, gefahrenrelevante Eigenschaften und Vorsichtsmaßnahmen enthält.
- Repräsentative Proben von gefährlichen Abfällen müssen auf bestimmte Parameter (Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co, Ni und Hg) untersucht werden, und Rückstellproben sind bis drei Monate nach der Verbrennung aufzubewahren. Die Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextEingangskontrolle§ 6.Paragraph 6,
1.Ziffer eins Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4,Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Absatz 4,, 2.Ziffer 2 physikalische Eigenschaften, 3.Ziffer 3 chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist, 4.Ziffer 4 gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 undgefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und 5.Ziffer 5 Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.
Der Beurteilungsnachweis gemäß § 18 Abs. 6 ersetzt diese Abfallbeschreibung.Der Beurteilungsnachweis gemäß Paragraph 18, Absatz 6, ersetzt diese Abfallbeschreibung.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261955