4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes. Sie legt fest, welche Ausnahmen von einem generellen Betretungsverbot bestehen und unter welchen Bedingungen diese Ausnahmen gelten.
Für wen: Betreiber von Gastgewerbebetrieben; Personen, die Waren erwerben oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot für bestimmte Einrichtungen und Situationen.
- Regeln für den Konsum von Speisen und Getränken in Ausnahmefällen.
- Vorschriften für Abholung und Lieferservices von Speisen und Getränken.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben.
- Personen, die Waren erwerben oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen für Gastgewerbebetriebe in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Betrieben, wenn diese nur von dort betreuten Personen oder Betriebsangehörigen genutzt werden.
- Beherbergungsbetriebe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreichen, möglichst in der Wohneinheit.
- Bei Ausnahmen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und eine FFP2-Maske getragen werden (außer am Verabreichungsplatz).
- Die Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06:00 und 19:00 Uhr erlaubt, darf aber nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum28.02.2021 Außerkrafttretensdatum18.05.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,
1.Ziffer eins Krankenanstalten und Kuranstalten, 2.Ziffer 2 Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, 4.Ziffer 4 Betriebe, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
1.Ziffer eins Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.Ziffer 3 Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.Ziffer 4 Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4, 5.Ziffer 5 Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am17.05.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231486