Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem anderen Vertragspartner. Es definiert genau, was unter einer "Zinszahlung" für die Zwecke dieses Abkommens zu verstehen ist.
Für wen: Personen und Einrichtungen, die Zinserträge erhalten oder zahlen; Zahlstellen, die Zinszahlungen abwickeln.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Zinszahlung" für verschiedene Arten von Forderungen und Erträgen.
- Wie Zinsen aus bestimmten Anlageformen wie OGAW oder vergleichbaren Organismen behandelt werden.
- Regeln für den Fall, dass einer Zahlstelle Informationen über den Anteil von Zinszahlungen oder Vermögensanlagen fehlen.
- Möglichkeiten für Vertragsparteien, bestimmte Erträge von der Definition der Zinszahlung auszuschließen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Einrichtungen, die Zinserträge erhalten oder zahlen.
- Zahlstellen, die Zinszahlungen abwickeln.
Was sind die Eckpunkte?
- "Zinszahlung" umfasst Zinsen auf Konten, Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen (ausgenommen Zuschläge für verspätete Zahlungen).
- Auch aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen gelten als Zinszahlung.
- Zinserträge aus bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen (z.B. OGAW) sind ebenfalls Zinszahlungen.
- Erträge aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an bestimmten Organismen gelten als Zinszahlung, wenn diese mehr als 40 % ihres Vermögens in bestimmten Forderungen angelegt haben; dieser Prozentsatz sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
- Vertragsparteien können Erträge von der Definition der Zinszahlung ausschließen, wenn die betreffenden Organismen oder Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in bestimmten Forderungen angelegt haben.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 139/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 6Definition der Zinszahlung(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Zinszahlung“: a)Litera a auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b)Litera b bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c)Litera c direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i)Litera i einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassenen OGAW, ii)Sub-Litera, i, i einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Cayman Islands, iii)iii Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, iv)Sub-Litera, i, v Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der Cayman Islands niedergelassen sind; d)Litera d Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forderungen angelegt haben: i)Litera i nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, ii)Sub-Litera, i, i vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Cayman Islands, iii)iii Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, iv)Sub-Litera, i, v Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der Cayman Islands niedergelassen sind.
Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b stammen.
Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004251 DokumentnummerNOR40068616