Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, welche Unterlagen für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien eingereicht werden müssen. Es stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für eine umfassende Prüfung des Projekts vorliegen.
Für wen: Antragsteller, die eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage oder ein Deponieprojekt beantragen; Eigentümer von Liegenschaften, auf denen eine Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn sie nicht selbst Antragsteller sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die erforderlichen Dokumente für die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage.
- Zusätzliche Unterlagen, die für die Genehmigung eines Deponieprojekts notwendig sind.
- Spezielle Anforderungen an Antragsunterlagen für IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Möglichkeit der Behörde, zusätzliche Ausfertigungen oder das Absehen von bestimmten Unterlagen zu verlangen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Antragsteller, die eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage oder ein Deponieprojekt beantragen.
- Eigentümer von Liegenschaften, auf denen eine Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn sie nicht selbst Antragsteller sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Anträge müssen in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.
- Ein amtlicher Grundbuchsauszug, nicht älter als sechs Wochen, ist erforderlich.
- Die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers ist notwendig, wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer ist.
- Antragsunterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, müssen besonders gekennzeichnet werden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 39Paragraph 39 Inkrafttretensdatum10.04.2008 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAntragsunterlagen§ 39.Paragraph 39,
1.Ziffer eins Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
2.Ziffer 2 Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
3.Ziffer 3 die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
4.Ziffer 4 die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
5.Ziffer 5 die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
6.Ziffer 6 eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
7.Ziffer 7 eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
8.Ziffer 8 eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
9.Ziffer 9 eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
1.Ziffer eins Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
2.Ziffer 2 Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
3.Ziffer 3 eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
4.Ziffer 4 Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
5.Ziffer 5 Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
6.Ziffer 6 Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
7.Ziffer 7 die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
1.Ziffer eins Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
2.Ziffer 2 eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
3.Ziffer 3 eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
4.Ziffer 4 eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
5.Ziffer 5 eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6.Ziffer 6 Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7.Ziffer 7 Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3,;
7a.Ziffer 7 a die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
8.Ziffer 8 eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 7 und gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 8 und 9,
SchlagworteBetriebsmaßnahme, Betriebsplan, Geschäftsgeheimnis, Deponieklasse, Deponieunterklasse Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097110