Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die strategische Umweltprüfung für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan, um dessen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Es legt Kriterien für diese Prüfung fest und definiert die Inhalte eines Umweltberichts.
Was es regelt
- Kriterien zur Feststellung, ob der Bundes-Abfallwirtschaftsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
- Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in Bezug auf Projekte, Ressourcen und seine Bedeutung für Umwelterwägungen.
- Merkmale der Auswirkungen und der betroffenen Gebiete, einschließlich Wahrscheinlichkeit, Dauer und grenzüberschreitendem Charakter.
- Die notwendigen Inhalte eines Umweltberichts für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan.
Wen es betrifft
- Den Bundes-Abfallwirtschaftsplan und seine Ersteller.
- Gebiete und Personen, die voraussichtlich von den Umweltauswirkungen des Plans betroffen sein könnten.
Eckpunkte
- Die Prüfung berücksichtigt das Ausmaß, in dem der Plan einen Rahmen für Projekte setzt und andere Pläne beeinflusst.
- Es werden die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen sowie deren kumulativer und grenzüberschreitender Charakter bewertet.
- Der Umweltbericht muss eine Kurzdarstellung des Plans, relevante Umweltprobleme und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen enthalten.
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 7Anlage 7 Inkrafttretensdatum01.01.2005 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 7Strategische Umweltprüfung – Bundes-AbfallwirtschaftsplanTeil 1Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird
- Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf - das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, - das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst, - die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, - die für den Plan relevanten Umweltprobleme, - die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.
- Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, - den kumulativen Charakter der Auswirkungen, - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen), - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren: – besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, – intensive Bodennutzung, – die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. Teil 2Inhalte des UmweltberichtsFolgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
- eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
- die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;
- die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
- sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom
- 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom
- 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom
- 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom
- 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom
- 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807 aus 2003,, ABl. Nr. L 122 vom
- 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom
- 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, ABl. Nr. L 284 vom
- 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;
- die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
- die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
- die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
- eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
- eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
- eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. ___________ 1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen. SchlagwortePlanungshierarchie Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060809