Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich definiert, was als "Zinszahlung" gilt, um die Besteuerung von Zinserträgen zu regeln. Es legt fest, welche Arten von Erträgen als Zinsen behandelt werden, insbesondere im Zusammenhang mit Forderungen und bestimmten Anlageformen.
Für wen: Personen und Einrichtungen, die Zinserträge erhalten oder zahlen; Zahlstellen, die Zinszahlungen abwickeln.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die genaue Definition von "Zinszahlung" für die Zwecke des Abkommens.
- Welche Erträge aus Forderungen, Anleihen und Schuldverschreibungen als Zinsen gelten.
- Wie Zinserträge aus bestimmten kollektiven Anlageformen (wie OGAW) behandelt werden.
- Die Behandlung von Erträgen aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Anlageorganismen, die in Forderungen investieren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Einrichtungen, die Zinserträge erhalten oder zahlen.
- Zahlstellen, die Zinszahlungen abwickeln.
- Organismen für gemeinsame Anlagen (z.B. OGAW) und vergleichbare Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Zinszahlungen umfassen Zinsen auf Konten, Erträge aus Staatspapieren und Anleihen, sowie Prämien und Gewinne daraus.
- Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung.
- Erträge aus bestimmten Anlageorganismen gelten als Zinszahlung, wenn diese direkt oder indirekt mehr als 40 % ihres Vermögens in bestimmte Forderungen angelegt haben.
- Ab dem 1. Januar 2011 sinkt dieser Prozentsatz auf 25 %.
- Wenn einer Zahlstelle Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an Erträgen fehlen, gilt der Gesamtbetrag der Erträge als Zinszahlung.
- Vertragsparteien können bestimmte Erträge von der Definition der Zinszahlung ausschließen, wenn die betreffenden Organismen oder Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in bestimmte Forderungen angelegt haben.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 9 Definition der Zinszahlung(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Zinszahlung“: a)Litera a auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b)Litera b bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c)Litera c direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i)Litera i einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassenen OGAW, ii)Sub-Litera, i, i einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den BVI, iii)iii Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 8 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, iv)Sub-Litera, i, v Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der BVI niedergelassen sind; und d)Litera d Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forderungen angelegt haben: i)Litera i nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, ii)Sub-Litera, i, i vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den BVI, iii)iii Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 8 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, iv)Sub-Litera, i, v Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der BVI niedergelassen sind.
Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b stammen.
Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004248 DokumentnummerNOR40068565