2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben und legt Ausnahmen sowie spezifische Schutzmaßnahmen fest, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Für wen: Betreiber von Gastgewerbebetrieben; Personen, die Gastgewerbebetriebe betreten oder deren Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.
- Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen wie Krankenanstalten, Altenheime und Beherbergungsbetriebe.
- Regeln für die Konsumation von Speisen und Getränken in Ausnahmefällen.
- Regelungen für die Abholung von Speisen und Getränken sowie Lieferservices.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben.
- Personen, die Gastgewerbebetriebe betreten oder deren Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich untersagt (§ 7 Abs. 1).
- Ausnahmen gelten für Gastgewerbe in Krankenanstalten, Altenheimen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Betrieben, wenn diese ausschließlich von dort betreuten Personen oder Betriebsangehörigen genutzt werden (§ 7 Abs. 2).
- In Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden, vorzugsweise in der Wohneinheit (§ 7 Abs. 3).
- Bei Ausnahmen muss ein Abstand von mindestens einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und eine Mund-Nasen-Schutzvorrichtung getragen werden (§ 7 Abs. 5 Z 1).
- Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erlaubt, wobei ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personengruppen zu gewährleisten ist (§ 7 Abs. 5 Z 3).
- Das Betreten von Betriebsstätten im Rahmen der Ausnahmen ist nur zwischen 06:00 und 19:00 Uhr zulässig, außer für Betriebsangehörige im Schichtbetrieb (§ 7 Abs. 6).
- Die Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06:00 und 19:00 Uhr erlaubt, darf aber nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden (§ 7 Abs. 7).
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum07.12.2020 Außerkrafttretensdatum16.12.2020 Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,
1.Ziffer eins Krankenanstalten und Kuranstalten, 2.Ziffer 2 Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, 4.Ziffer 4 Betrieben, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
1.Ziffer eins Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.Ziffer 3 Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.Ziffer 4 Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5.Ziffer 5 Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am17.12.2020 Gesetzesnummer20011383 DokumentnummerNOR40228183