Abfallende von feuerfesten Abfällen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wann bestimmte recycelte feuerfeste Abfälle nicht mehr als Abfall gelten, sondern als Produkte für spezifische Verwendungen. Es legt fest, welche Anforderungen diese Materialien erfüllen müssen und wie deren Statuswechsel dokumentiert wird.
Für wen: Hersteller von Recycling-Refractories; Abnehmer von Recycling-Refractories, insbesondere in der Eisen- und Stahlindustrie, der Nicht-Eisen-Metallindustrie, der Gießereiindustrie, der Glasindustrie, der Keramikindustrie, der Zement-, Kalk- und Gipsindustrie, der Chemieindustrie, Kokereien sowie Betreiber von Feuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen, unter denen Recycling-Refractories ihren Abfallstatus verlieren.
- Die Zuordnung von aufbereiteten feuerfesten Abfällen zu einer spezifischen Abfallart.
- Die technischen Anforderungen und zulässigen Verwendungen für Recycling-Refractories.
- Die Dokumentations- und Meldepflichten für Hersteller von Recycling-Refractories.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller von Recycling-Refractories.
- Abnehmer von Recycling-Refractories, insbesondere in der Eisen- und Stahlindustrie, der Nicht-Eisen-Metallindustrie, der Gießereiindustrie, der Glasindustrie, der Keramikindustrie, der Zement-, Kalk- und Gipsindustrie, der Chemieindustrie, Kokereien sowie Betreiber von Feuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen.
Was sind die Eckpunkte?
- Recycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen.
- Das Ende der Abfalleigenschaft wird durch die Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung und einer Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie deklariert.
- Recycling-Refractories dürfen nur für die Herstellung von feuerfesten Werkstoffen in bestimmten Industrien und für Ausmauerungen von Feuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen verwendet werden.
- Hersteller müssen bis zum 30. April jedes Jahres die Abnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch übermitteln und Aufzeichnungen über Abnehmer sieben Jahre lang aufbewahren.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallende von feuerfesten Abfällen KundmachungsorganBGBl. II Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.05.2024 Außerkrafttretensdatum21.07.2025 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallende für feuerfeste Abfälle§ 3.Paragraph 3,
In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 – übermittelt werden.
SchlagworteEisenindustrie, Zementindustrie, Kalkindustrie Zuletzt aktualisiert am21.07.2025 Gesetzesnummer20012567 DokumentnummerNOR40261307