4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen während der COVID-19-Pandemie. Sie legt fest, welche Aktivitäten erlaubt sind und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Betreiber von Gastgewerbebetrieben aller Art; Personen, die Waren oder Dienstleistungen von Gastgewerbebetrieben in Anspruch nehmen möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das grundsätzliche Verbot des Betretens von Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen von diesem Verbot für bestimmte Einrichtungen und Situationen.
- Regeln für den Betrieb von Gastgewerben, die unter die Ausnahmen fallen.
- Bestimmungen für die Abholung von Speisen und Getränken.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben aller Art.
- Personen, die Waren oder Dienstleistungen von Gastgewerbebetrieben in Anspruch nehmen möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen für Gastgewerbe in Krankenanstalten, Altenheimen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Betrieben, wenn sie nur von dort betreuten Personen oder Betriebsangehörigen genutzt werden.
- Beherbergungsbetriebe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreichen, möglichst in der Wohneinheit.
- Bei Ausnahmen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und eine FFP2-Maske getragen werden (außer beim Verweilen am Verabreichungsplatz).
- Die Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06:00 und 19:00 Uhr erlaubt, wobei die Konsumation nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte erfolgen darf und ebenfalls Abstands- und Maskenpflicht gelten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 49/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum04.02.2021 Außerkrafttretensdatum07.02.2021 Abkürzung4. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,
1.Ziffer eins Krankenanstalten und Kuranstalten, 2.Ziffer 2 Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, 4.Ziffer 4 Betrieben, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
1.Ziffer eins Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.Ziffer 3 Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.Ziffer 4 Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4, 5.Ziffer 5 Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am03.02.2021 Gesetzesnummer20011465 DokumentnummerNOR40231148