Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie in Zweifelsfällen behördlich festgestellt wird, ob eine Sache Abfall ist, welcher Abfallart sie zugeordnet wird oder ob sie notifizierungspflichtiger Abfall ist. Es legt auch fest, welche Behörden für solche Feststellungen zuständig sind und unter welchen Bedingungen diese Bescheide geändert oder aufgehoben werden können.
Was es regelt
- Die Feststellung, ob eine Sache Abfall ist.
- Die Zuordnung einer Sache zu einer bestimmten Abfallart.
- Die Feststellung, ob eine Sache notifizierungspflichtiger Abfall bei der Verbringung ist.
- Die Feststellung, ob eine Sache einer Verordnung oder eine Anlage einer Genehmigungspflicht unterliegt.
Wen es betrifft
- Personen, die über eine Sache verfügen, bei der Zweifel bezüglich ihres Abfallstatus bestehen.
- Projektwerber oder Umweltanwälte, die Feststellungen zu Anlagen benötigen.
Eckpunkte
- Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt von Amts wegen oder auf Antrag fest, ob eine Sache Abfall ist, welcher Abfallart sie angehört oder ob sie notifizierungspflichtiger Abfall ist.
- In bestimmten Fällen muss die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid innerhalb von zwei Werktagen erlassen.
- Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann einen Feststellungsbescheid innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung ändern oder aufheben.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt innerhalb von drei Monaten fest, ob eine Sache einer Verordnung unterliegt.
- Der Landeshauptmann stellt innerhalb von drei Monaten fest, ob eine Anlage genehmigungspflichtig ist oder eine Ausnahme besteht, ob sie eine IPPC-Behandlungsanlage ist oder ob eine Änderung anzeigepflichtig ist.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextFeststellungsbescheide§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel, 1.Ziffer eins ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 2.Ziffer 2 welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder 3.Ziffer 3 ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 30 vom
- 1993, S 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.S 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 70 Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.Im Fall des Paragraph 70, Absatz 3, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3,Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wennDie Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1.Ziffer eins der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2.Ziffer 2 der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(6)Absatz 6,Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob 1.Ziffer eins eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 52, unterliegt oder eine Ausnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gegeben ist, 2.Ziffer 2 eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist, 3.Ziffer 3 eine Änderung einer Behandlungsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.eine Änderung einer Behandlungsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 unterliegt oder gemäß Paragraph 37, Absatz 4, anzeigepflichtig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. SchlagworteBGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032817