Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Zollämter für bestimmte internationale Warentransporte und Versandverfahren zuständig sind. Es beschränkt die Abfertigungsbefugnisse auf Zollämter erster Klasse und spezifisch genannte Zollämter zweiter Klasse.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Abfertigungen im Internationalen Warentransport mit Carnets TIR.
- Die Zuständigkeit für Abfertigungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
- Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei.
Wen es betrifft
- Zollämter erster Klasse und bestimmte Zollämter zweiter Klasse.
- Personen oder Unternehmen, die internationalen Warentransport mit Carnets TIR oder gemeinschaftliche Versandverfahren nutzen.
Eckpunkte
- Die Abfertigung von Carnets TIR ist auf Zollämter erster Klasse und spezifische Zollämter zweiter Klasse beschränkt, wie z.B. Grametten, Wullowitz, Steinpaß, Bad Radkersburg, Lavamünd und Pinswang.
- Das gemeinschaftliche Versandverfahren kann nur bei Zollämtern erster Klasse und bestimmten Zollämtern zweiter Klasse, wie z.B. Rattersdorf-Liebing, Wullowitz, Hangendenstein, Bad Radkersburg, Lavamünd und Pinswang, abgewickelt werden.
- Bestätigungen für den Warenverkehr zwischen der EWG und der Türkei werden nur von ausgewählten Zollämtern erteilt, darunter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck, Feldkirch.
- Die Zuständigkeit für Obernberg ist im gemeinschaftlichen Versandverfahren nur als Grenzübergangsstelle gegeben.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1987Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1987, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.07.1987 Außerkrafttretensdatum15.07.1988 AbkürzungAVOG-DV Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom
- Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/1960, oder vom
- November 1975, BGBl. Nr. 112/1978, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom
- Jänner 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,, oder vom
- November 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Deutschkreutz; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Wullowitz, Weigetschlag; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Steinpaß; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Bad Radkersburg; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pinswang.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom
- November 1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom
- Juli 1977, BGBl. Nr. 115/1978, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom
- November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1973,, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom
- Juli 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1978,, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten, Deutschkreutz; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Wullowitz, Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle); c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Bad Radkersburg; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Loibltunnel, Wurzenpaß; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pinswang, Vils, Pfunds.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1981,, wird auf folgende Zollämter beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Wien; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck, Kufstein; g)Litera g im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Bregenz, Wolfurt. Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12011877 alte DokumentnummerN1198711109F