1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Begutachtungen, die für den Erwerb von Waffen notwendig sind. Sie legt fest, wie diese psychologischen Begutachtungen ablaufen müssen und welche Bereiche sie abdecken.
Für wen: Personen, die eine waffenrechtliche Begutachtung benötigen; Gutachter, die diese klinisch-psychologischen Begutachtungen durchführen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Ablauf einer psychologischen Begutachtung für Waffenbesitzer.
- Die Inhalte, die in einer solchen Begutachtung geprüft werden müssen.
- Die Reihenfolge der einzelnen Schritte der Begutachtung.
- Die Berücksichtigung früherer Gutachten und Informationen durch die Behörde.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die eine waffenrechtliche Begutachtung benötigen.
- Gutachter, die diese klinisch-psychologischen Begutachtungen durchführen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Begutachtung umfasst ein Vorgespräch, psychologische Tests und Fragebögen sowie ein Explorationsgespräch.
- Die Begutachtung muss unabhängig, einzeln, persönlich und unmittelbar durch den Gutachter erfolgen.
- Der Betroffene muss der Waffenbehörde unverzüglich mitteilen, wenn ein anderer als der bekanntgegebene Gutachter das Gutachten erstellt.
- Ein zuletzt erstelltes Gutachten, das nicht älter als zehn Jahre ist, muss dem Gutachter vorgelegt werden.
- Die Begutachtung muss mindestens acht psychologische Bereiche abdecken, darunter kognitive Leistung, emotionale Stabilität, Impulskontrolle und Psychopathologie.
- Im Rahmen der psychologischen Tests müssen mindestens drei unterschiedliche Verfahren durchgeführt werden, davon mindestens eines aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei aus den weiteren Bereichen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum28.04.2026 Abkürzung1. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextBegutachtung§ 3.Paragraph 3,
1.Ziffer eins Vorgespräch, 2.Ziffer 2 Psychologische Tests und Fragebögen sowie 3.Ziffer 3 Explorationsgespräch.
1.Ziffer eins Kognitive Leistung/Intelligenz, 2.Ziffer 2 Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung), 3.Ziffer 3 Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle), 4.Ziffer 4 Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität), 5.Ziffer 5 Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral), 6.Ziffer 6 Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung), 7.Ziffer 7 Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie 8.Ziffer 8 Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
SchlagworteKompetenzüberzeugung, Aggressivitätstendenz, Extremismustendenz, Selbstgefährdung Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40277262