Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die subsidiäre Haftung für die Behandlung von Abfällen, wenn der ursprünglich Verantwortliche nicht feststellbar oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen. Es legt fest, wer in solchen Fällen die Verantwortung für die umweltgerechte Abfallbehandlung übernehmen muss.
Was es regelt
- Die Übertragung der Verantwortung für Abfallbehandlungsaufträge auf den Liegenschaftseigentümer.
- Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für gelagerte oder abgelagerte Abfälle.
- Sonderregelungen für Abfalllagerungen vor dem 1. Juli 1990.
- Die Pflichten der Gemeinde bei widerrechtlich gelagerten Siedlungsabfällen.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich Abfälle befinden.
- Gemeinden, in deren Gebiet Siedlungsabfälle widerrechtlich gelagert werden.
Eckpunkte
- Wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, rechtlich nicht imstande oder nicht beauftragbar ist, geht der Auftrag auf den Liegenschaftseigentümer über.
- Der Liegenschaftseigentümer haftet, wenn er der Lagerung oder Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
- Für Lagerungen vor dem 1. Juli 1990 haftet der Liegenschaftseigentümer nur, wenn er die Ablagerungen ausdrücklich gestattet und daraus einen Vorteil gezogen hat, wobei die Leistungspflicht auf den Wert des Vorteils begrenzt ist.
- Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, muss die Gemeinde Siedlungsabfälle auf ihre Kosten entfernen und behandeln.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 74Paragraph 74 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextSubsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge§ 74.Paragraph 74,
- Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem
- Juli 1990, so ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz eins, – zu bemessen.