Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zugriffsrechte auf Informationen in Abfallregistern, um Transparenz im Abfallmanagement zu gewährleisten und verschiedenen Akteuren die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
Für wen: Abfallbesitzer, Abfallsammler und -behandler; Befugte Fachpersonen und Fachanstalten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Zugriff auf Daten in Abfallregistern für jedermann.
- Zugriff auf Abfallannahmekriterien von Deponien für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten.
- Zugriff auf Registerdaten für Behörden, Zollbehörden und die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
- Auswertung von Registerdaten durch das Umweltbundesamt zur Beobachtung der Umweltentwicklung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallbesitzer, Abfallsammler und -behandler.
- Befugte Fachpersonen und Fachanstalten.
- Behörden, Zollbehörden, Bundespolizei und das Umweltbundesamt.
Was sind die Eckpunkte?
- Jedermann hat Zugriff auf Name, Anschrift, Standortadressen und Branchencodes von Abfallbesitzern sowie auf Informationen über Abfallsammler und -behandler.
- Jedermann hat auch Zugriff auf Bescheidinhalte, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten für IPPC-Behandlungsanlagen.
- Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten erhalten Zugriff auf Abfallannahmekriterien von Deponien, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllen.
- Der Zugriff auf diese Daten kann entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87aParagraph 87 a Inkrafttretensdatum01.07.2020 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 87a.Paragraph 87 a,
Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.Im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen.
Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.
SchlagworteAbfallbehandler, Verbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40217610